Absatz eins,Wer im Burgenland die Fischerei an einem Fischwasser ausübt, muss im Besitz
- Ziffer einseiner auf seinen Namen lautenden gültigen Jahresfischereikarte sein, oder
- Ziffer 2einer gültigen Fischereigastkarte in Verbindung mit einem gültigen Lichtbildausweis sein.