Landesrecht konsolidiert Burgenland

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Burgenländisches Baugesetz 1997 § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Burgenländisches Baugesetz 1997

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 10/1998 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 11/2013

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

10.04.2019

Abkürzung

Bgld. BauG

Index

8200 Bauordnung

Text

Paragraph 16,

Geringfügige Bauvorhaben

  1. Absatz einsMaßnahmen zur Erhaltung, Instandsetzung oder Verbesserung von Bauten und Bauteilen sowie sonstige Bauvorhaben, an denen keine baupolizeilichen Interessen (Paragraph 3,) bestehen, bedürfen keines Bauverfahrens, sind aber der Baubehörde vom Bauwerber spätestens 14 Tage vor Baubeginn schriftlich mitzuteilen.
  2. Absatz 2Die Baubehörde hat in Zweifelsfällen schriftlich festzustellen, ob ein geringfügiges Bauvorhaben vorliegt oder ein Bauverfahren durchzuführen ist. Diese Feststellung hat auf Verlangen einer Partei (Paragraph 21,) in Bescheidform zu ergehen.

Anmerkung

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 11/2013

Im RIS seit

07.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2019

Gesetzesnummer

10000504

Dokumentnummer

LBG40014182

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