Landesrecht konsolidiert Burgenland

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Burgenländisches Baugesetz 1997 § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Burgenländisches Baugesetz 1997

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 10/1998

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.02.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Abkürzung

Bgld. BauG

Index

8200 Bauordnung

Text

Paragraph 16,

Geringfügige Bauvorhaben

  1. Absatz einsMaßnahmen zur Erhaltung, Instandsetzung oder Verbesserung von Bauten und Bauteilen sowie sonstige Bauvorhaben, an denen keine baupolizeilichen Interessen (Paragraph 3,) bestehen, bedürfen keines Bauverfahrens, sind aber der Baubehörde spätestens 14 Tage vor Baubeginn schriftlich mitzuteilen.
  2. Absatz 2Die Baubehörde hat in Zweifelsfällen schriftlich festzustellen, ob ein geringfügiges Bauvorhaben vorliegt oder ein Bauverfahren durchzuführen ist. Diese Feststellung hat auf Verlangen einer Partei (Paragraph 21,) in Bescheidform zu ergehen.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013

Gesetzesnummer

10000504

Dokumentnummer

LBG12006742

Alte Dokumentnummer

N2199818607H

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