Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 225a

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 225a

Inkrafttretensdatum

12.06.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Paragraph 225 a,
  1. Absatz eins,Die Obsorge des Kinder- und Jugendhilfeträgers nach Paragraph 207 a, endet, wenn
    1. Ziffer eins
      das Kind an eine andere mit der Obsorge betraute Person übergeben wird;
    2. Ziffer 2
      sich das Kind nicht nur vorübergehend im Ausland aufhält und der Aufenthaltsort dem Kinder- und Jugendhilfeträger bekannt ist oder
    3. Ziffer 3
      der Kinder- und Jugendhilfeträger konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass sich das Kind im Ausland aufhält und die Sicherheitsbehörden um die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Kindes ersucht hat.
  2. Absatz 2,Die Obsorge des Kinder- und Jugendhilfeträgers nach Paragraph 207 a, endet nicht, weil das minderjährige Kind einen Aufenthaltstitel erhält.
  3. Absatz 3,Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat die Übergabe nach Absatz eins, Ziffer eins, zu verweigern, wenn er Zweifel hat, dass sie dem Kindeswohl entspricht. In diesem Fall hat er unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen, die Übertragung der alleinigen Obsorge an ihn oder eine geeignete dritte Person bei Gericht zu beantragen.

Anmerkung

EG/EU: Art. 3, BGBl. I Nr. 40/2026

Schlagworte

Kinderhilfeträger

Im RIS seit

11.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2026

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40277958

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P225a/NOR40277958

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