Absatz eins,Die Obsorge des Kinder- und Jugendhilfeträgers nach Paragraph 207 a, endet, wenn
- Ziffer einsdas Kind an eine andere mit der Obsorge betraute Person übergeben wird;
- Ziffer 2sich das Kind nicht nur vorübergehend im Ausland aufhält und der Aufenthaltsort dem Kinder- und Jugendhilfeträger bekannt ist oder
- Ziffer 3der Kinder- und Jugendhilfeträger konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass sich das Kind im Ausland aufhält und die Sicherheitsbehörden um die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Kindes ersucht hat.