Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 1237

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1237

Inkrafttretensdatum

01.07.1978

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

5. Gesetzlicher ehelicher Güterstand.

Paragraph 1237,

Haben Eheleute über die Verwendung ihres Vermögens keine besondere Uebereinkunft getroffen, so behält jeder Ehegatte sein voriges Eigenthumsrecht, und auf das, was ein jeder Theil während der Ehe erwirbt, und auf was immer für eine Art überkommt, hat der andere keinen Anspruch.

Schlagworte

Eigentumsrecht, Teil

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2010

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12018979

Alte Dokumentnummer

N2181111461Z

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P1237/NOR12018979

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