Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 280/1978

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 1237

Inkrafttretensdatum

01.07.1978

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Text

5. Gesetzlicher ehelicher Güterstand.

Paragraph 1237,

Haben Eheleute über die Verwendung ihres Vermögens keine besondere Uebereinkunft getroffen, so behält jeder Ehegatte sein voriges Eigenthumsrecht, und auf das, was ein jeder Theil während der Ehe erwirbt, und auf was immer für eine Art überkommt, hat der andere keinen Anspruch.