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Unternehmensgesetzbuch § 343
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 287 am 20.09.2026
§ 344 am 20.09.2026
Alle Fassungen
§ 343 heute
§ 343 gültig ab 01.01.2007
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
§ 343 gültig von 01.03.1939 bis 31.12.2006
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 219/1897
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 120/2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 343
Inkrafttretensdatum
01.01.2007
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
UGB
Index
21/01 Handelsrecht
Text
Viertes Buch
Unternehmensbezogene Geschäfte
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Anwendungsbereich
§ 343.
Paragraph 343,
(1)
Absatz eins,
Das Vierte Buch ist auf Unternehmer im Sinn der §§ 1 bis 3 sowie auf juristische Personen des öffentlichen Rechts anzuwenden.
Das Vierte Buch ist auf Unternehmer im Sinn der Paragraphen eins bis 3 sowie auf juristische Personen des öffentlichen Rechts anzuwenden.
(2)
Absatz 2,
Unternehmensbezogene Geschäfte sind alle Geschäfte eines Unternehmers, die zum Betrieb seines Unternehmens gehören.
(3)
Absatz 3,
Geschäfte, die eine natürliche Person vor Aufnahme des Betriebes ihres Unternehmens zur Schaffung der Voraussetzungen dafür tätigt, gelten noch nicht als unternehmensbezogene Geschäfte.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015
Gesetzesnummer
10001702
Dokumentnummer
NOR40069956
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/drgbl/1897/219/P343/NOR40069956
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