Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 343

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Text

Viertes Buch
Unternehmensbezogene Geschäfte

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

Anwendungsbereich

Paragraph 343,

  1. Absatz eins,Das Vierte Buch ist auf Unternehmer im Sinn der Paragraphen eins bis 3 sowie auf juristische Personen des öffentlichen Rechts anzuwenden.
  2. Absatz 2,Unternehmensbezogene Geschäfte sind alle Geschäfte eines Unternehmers, die zum Betrieb seines Unternehmens gehören.
  3. Absatz 3,Geschäfte, die eine natürliche Person vor Aufnahme des Betriebes ihres Unternehmens zur Schaffung der Voraussetzungen dafür tätigt, gelten noch nicht als unternehmensbezogene Geschäfte.