Bundesrecht konsolidiert

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Rechtsstellung der Truppen (Jordanien) § 0

Kurztitel

Rechtsstellung der Truppen (Jordanien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 85/2026

Typ

Vertrag – Jordanien

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.08.2026

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

22.04.2026

Index

19/10 Friedenssicherung

Titel

(Übersetzung) ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DES HASCHEMITISCHEN KÖNIGREICHS VON JORDANIEN BETREFFEND DIE RECHTSSTELLUNG DER TRUPPEN
StF: BGBl. III Nr. 85/2026

Sprachen

Englisch

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung des Haschemitischen Königreichs von Jordanien, im Folgenden als „die Parteien” bezeichnet,

IN DEM WUNSCH, eine langfristige konstruktive Beziehung weiterzuentwickeln,

IN DEM BESTREBEN, den Status der Angehörigen ihrer Streitkräfte, die sich auf dem Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei aufhalten, insbesondere zum Zwecke militärischer Ausbildungsmaßnahmen, zu regeln,

sind wie folgt übereingekommen:

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Artikel römisch elf, Absatz eins, des Abkommens wurden am 15. bzw. 18. Juni 2026 abgegeben; das Abkmen tritt daher gemäß derselben Bestimmung am 1. August 2026 in Kraft.

Anmerkung

Dokumentalistische Gliederung:
Gemeinsame Erklärung = Anl. 1

Im RIS seit

10.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2026

Gesetzesnummer

20013219

Dokumentnummer

NOR40279017

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2026/85/P0/NOR40279017

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