Rechtsstellung der Truppen (Jordanien)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 85 aus 2026,
Vertrag – Jordanien
Paragraph 0
01.08.2026
22.04.2026
19/10 Friedenssicherung
(Übersetzung) ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DES HASCHEMITISCHEN KÖNIGREICHS VON JORDANIEN BETREFFEND DIE RECHTSSTELLUNG DER TRUPPEN
StF: BGBl. III Nr. 85/2026
Englisch
Die Mitteilungen gemäß Artikel römisch elf, Absatz eins, des Abkommens wurden am 15. bzw. 18. Juni 2026 abgegeben; das Abkmen tritt daher gemäß derselben Bestimmung am 1. August 2026 in Kraft.
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung des Haschemitischen Königreichs von Jordanien, im Folgenden als „die Parteien” bezeichnet,
IN DEM WUNSCH, eine langfristige konstruktive Beziehung weiterzuentwickeln,
IN DEM BESTREBEN, den Status der Angehörigen ihrer Streitkräfte, die sich auf dem Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei aufhalten, insbesondere zum Zwecke militärischer Ausbildungsmaßnahmen, zu regeln,
sind wie folgt übereingekommen:
Dokumentalistische Gliederung:
Gemeinsame Erklärung = Anlage eins
10.07.2026
20013219
NOR40279017