Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.
Die Regierung der Republik Österreich
und
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland,
im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet –
in Anbetracht des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt1,
in Anbetracht des Übereinkommens vom 19. Juni 1995 zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen („PfP-Truppenstatut“)2,
in Anbetracht des Abkommens vom 18. April 2007 zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen3,
in Anbetracht des Abkommens vom 6. November 2007 zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den vorübergehenden Aufenthalt von Angehörigen der deutschen Bundeswehr und Angehörigen des österreichischen Bundesheeres auf dem Gebiet des jeweils anderen Staats („Streitkräfteaufenthaltsabkommen“)4,
in dem Bestreben, einen geeigneten Rahmen für die Zusammenarbeit gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft festzulegen –
sind wie folgt übereingekommen:
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1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949 idF BGBl. III Nr. 74/2019.1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1949, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 74 aus 2019,.
2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 136/1998.2 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 1998,.
3 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 54/2007.3 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 54 aus 2007,.
4 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 113/2009.4 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 113 aus 2009,.