Bundesrecht konsolidiert

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Zusammenarbeit gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Deutschland) § 0

Kurztitel

Zusammenarbeit gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Deutschland)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 76/2026

Typ

Vertrag – Deutschland

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.08.2026

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

09.12.2022

Index

19/10 Friedenssicherung

Titel

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Zusammenarbeit gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft
StF: BGBl. III Nr. 76/2026 (NR: GP XXVII RV 2286 AB 2483 S. 257. BR: AB 11472 S. 965.)

Sprachen

Deutsch

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.

Die Regierung der Republik Österreich

und

die Regierung der Bundesrepublik Deutschland,

im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet –

in Anbetracht des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt1,

in Anbetracht des Übereinkommens vom 19. Juni 1995 zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen („PfP-Truppenstatut“)2,

in Anbetracht des Abkommens vom 18. April 2007 zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen3,

in Anbetracht des Abkommens vom 6. November 2007 zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den vorübergehenden Aufenthalt von Angehörigen der deutschen Bundeswehr und Angehörigen des österreichischen Bundesheeres auf dem Gebiet des jeweils anderen Staats („Streitkräfteaufenthaltsabkommen“)4,

in dem Bestreben, einen geeigneten Rahmen für die Zusammenarbeit gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft festzulegen –

sind wie folgt übereingekommen:

___________________

1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1949, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 74 aus 2019,.

2 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 1998,.

3 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 54 aus 2007,.

4 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 113 aus 2009,.

Ratifikationstext

Die Notifikationen gemäß Artikel 15, Absatz eins, des Abkommens wurden am 7. Mai 2024 bzw. 18. Mai 2026 vorgenommen; das Abkommen tritt daher gemäß derselben Bestimmung am 1. August 2026 in Kraft.

Im RIS seit

26.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2026

Gesetzesnummer

20013202

Dokumentnummer

NOR40278692

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2026/76/P0/NOR40278692

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