Zusammenarbeit gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Deutschland)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 76 aus 2026,
Vertrag – Deutschland
Paragraph 0
01.08.2026
09.12.2022
19/10 Friedenssicherung
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Zusammenarbeit gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft
StF: BGBl. III Nr. 76/2026 (NR: GP XXVII RV 2286 AB 2483 S. 257. BR: AB 11472 S. 965.)
Deutsch
Die Notifikationen gemäß Artikel 15, Absatz eins, des Abkommens wurden am 7. Mai 2024 bzw. 18. Mai 2026 vorgenommen; das Abkommen tritt daher gemäß derselben Bestimmung am 1. August 2026 in Kraft.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.
in Anbetracht des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt1,
in Anbetracht des Übereinkommens vom 19. Juni 1995 zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen („PfP-Truppenstatut“)2,
in Anbetracht des Abkommens vom 18. April 2007 zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen3,
in Anbetracht des Abkommens vom 6. November 2007 zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den vorübergehenden Aufenthalt von Angehörigen der deutschen Bundeswehr und Angehörigen des österreichischen Bundesheeres auf dem Gebiet des jeweils anderen Staats („Streitkräfteaufenthaltsabkommen“)4,
in dem Bestreben, einen geeigneten Rahmen für die Zusammenarbeit gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft festzulegen –
sind wie folgt übereingekommen:
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1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1949, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 74 aus 2019,.
2 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 1998,.
3 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 54 aus 2007,.
4 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 113 aus 2009,.
26.06.2026
20013202
NOR40278692