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Abkommen über die finanzielle Kooperation (Mongolei) § 0

Kurztitel

Abkommen über die finanzielle Kooperation (Mongolei)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 102/2026

Typ

Vertrag – Mongolei

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.08.2026

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

10.06.2026

Index

39/02 Finanzierungsabkommen, Finanzhilfe

Titel

(Übersetzung)
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Mongolei über die finanzielle Kooperation
StF: BGBl. III Nr. 102/2026

Sprachen

Englisch

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierung der Republik Österreich, vertreten durch den Bundesminister für Finanzen und die Regierung der Mongolei, vertreten durch den Minister für Finanzen, nachstehend die „Vertragsparteien“ genannt, sind

– in dem Wunsch, die bestehenden engen und freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Staaten weiter zu fördern,

– in dem Wunsch, die Kooperation zu erweitern und zu vertiefen,

– unter Berücksichtigung der von beiden Vertragsparteien am 26. Mai 2025 unterzeichneten Absichtserklärung zur finanziellen Kooperation

wie folgt übereingekommen:

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Artikel 14, Absatz eins, des Abkommens wurden am 10. bzw. 20. Juli 2026 abgegeben; das Abkommen ist daher gemäß seinem Artikel 14, Absatz eins, am 1. August 2026 in Kraft getreten.

Im RIS seit

31.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2026

Gesetzesnummer

20013289

Dokumentnummer

NOR40280605

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2026/102/P0/NOR40280605

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