Kurztitel

Abkommen über die finanzielle Kooperation (Mongolei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 102 aus 2026,

Typ

Vertrag – Mongolei

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

01.08.2026

Unterzeichnungsdatum

10.06.2026

Index

39/02 Finanzierungsabkommen, Finanzhilfe

Langtitel

(Übersetzung)

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Mongolei über die finanzielle Kooperation

StF: BGBl. III Nr. 102/2026

Sprachen

Englisch

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Artikel 14, Absatz eins, des Abkommens wurden am 10. bzw. 20. Juli 2026 abgegeben; das Abkommen ist daher gemäß seinem Artikel 14, Absatz eins, am 1. August 2026 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierung der Republik Österreich, vertreten durch den Bundesminister für Finanzen und die Regierung der Mongolei, vertreten durch den Minister für Finanzen, nachstehend die „Vertragsparteien“ genannt, sind

– in dem Wunsch, die bestehenden engen und freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Staaten weiter zu fördern,

– in dem Wunsch, die Kooperation zu erweitern und zu vertiefen,

– unter Berücksichtigung der von beiden Vertragsparteien am 26. Mai 2025 unterzeichneten Absichtserklärung zur finanziellen Kooperation

wie folgt übereingekommen:

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2026

Gesetzesnummer

20013289

Dokumentnummer

NOR40280605