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Luftverkehrsabkommen (Togo) § 0

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Togo)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 40/2025

Typ

Vertrag – Togo

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.04.2025

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

14.03.2024

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Titel

Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Togo
StF: BGBl. III Nr. 40/2025

Sprachen

Deutsch, Englisch, Französisch

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Togo, im folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet, sind als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt;

in dem Wunsch, den internationalen Luftverkehr in sicherer und geordneter Weise zu organisieren und die internationale Zusammenarbeit im Bereich dieses Verkehrs in größtmöglichem Umfang zu fördern; und

in dem Wunsch, ein Abkommen zu schließen, um die Entwicklung des Luftverkehrs zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus zu fördern,

wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Artikel 2

Einräumung von Rechten

Artikel 3

Benennung und Widerruf

Artikel 4

Anwendbarkeit von Gesetzen und Verordnungen

Artikel 5

Befreiung von Zöllen und anderen Abgaben

Artikel 6

Besteuerung

Artikel 7

Nutzungsentgelte

Artikel 8

Verkehr im direkten Transit

Artikel 9

Anerkennung von Bescheinigungen und Lizenzen

Artikel 10

Preisgestaltung

Artikel 11

Kommerzielle Repräsentation und Möglichkeiten

Artikel 12

Kapazität und fairer Wettbewerb

Artikel 13

Flugsicherheit

Artikel 14

Sicherheit im Luftverkehr

Artikel 15

Soziale Aspekte

Artikel 16

Schutz der Umwelt

Artikel 17

Bereitstellung von Statistiken

Artikel 18

Konsultationen

Artikel 19

Änderungen

Artikel 20

Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 21

Beendigung

Artikel 22

Eintragung

Artikel 23

Inkrafttreten

Anhang

 

Ratifikationstext

Der Notenwechsel gemäß Artikel 23, des Abkommens wurde am 2. Juli 2024 bzw. 11. Februar 2025 durchgeführt; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 23, mit 1. April 2025 in Kraft.

Im RIS seit

06.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025

Gesetzesnummer

20012849

Dokumentnummer

NOR40268724

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2025/40/P0/NOR40268724

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