Die österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Chile (im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet), die Parteien des Übereinkommens über die Internationale Zivilluftfahrt1 sind, das am 7. Dezember 1944 in Chicago verabschiedet wurde,
haben
in dem Wunsch, ein internationales Luftverkehrssystem auf der Grundlage eines fairen Wettbewerbs zwischen Fluggesellschaften auf dem Markt zu fördern;
in dem Wunsch, die Ausweitung der Möglichkeiten des internationalen Luftverkehrs zu erleichtern,
in dem Wunsch, ein Höchstmaß an Sicherheit im internationalen Luftverkehr zu gewährleisten, und unter Bekräftigung ihrer ernsten Besorgnis über Handlungen oder Bedrohungen gegen die Sicherheit von Luftfahrzeugen, die die Sicherheit von Personen oder Vermögen gefährden, sich nachteilig auf den Betrieb von Flugdiensten auswirken und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Sicherheit der Zivilluftfahrt untergraben, und
in dem Wunsch, ein Abkommen zum Zwecke der Einrichtung von Luftverkehrsdiensten zwischen ihren jeweiligen Hoheitsgebieten und darüber hinaus zu schließen,
Folgendes vereinbart:
Artikel 1 | Definitionen |
Artikel 2 | Gewährung von Rechten |
Artikel 3 | Benennung und Genehmigung |
Artikel 4 | Widerruf, Aussetzung oder Einschränkung einer Genehmigung |
Artikel 5 | Anwendung von Gesetzen und Vorschriften |
Artikel 6 | Flugsicherheit |
Artikel 7 | Sicherheit im Luftverkehr |
Artikel 8 | Handelsvertretung und Möglichkeiten (Anm: Handelsvertretungen und Möglichkeiten)Handelsvertretung und Möglichkeiten Anmerkung, Handelsvertretungen und Möglichkeiten) |
Artikel 9 | Befreiung von Zöllen und anderen Abgaben |
Artikel 10 | Direkter Transitverkehr |
Artikel 11 | Anerkennung von Zertifikaten und Lizenzen |
Artikel 12 | Benutzungsgebühren |
Artikel 13 | Kapazität und fairer Wettbewerb |
Artikel 14 | Preisgestaltung |
Artikel 15 | Bereitstellung von Statistiken |
Artikel 16 | Beratungen und Änderungen |
Artikel 17 | Beilegung von Streitigkeiten |
Artikel 18 | Beendigung (Anm: Kündigung)Beendigung Anmerkung, Kündigung) |
Artikel 19 | Multilaterale Vereinbarungen |
Artikel 20 | Registrierung bei der ICAO |
Artikel 21 | Nicht-Diskriminierung (Anm: Nichtdiskriminierung)Nicht-Diskriminierung Anmerkung, Nichtdiskriminierung) |
Artikel 22 | Inkrafttreten |
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1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 115/2008.1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1949,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 115 aus 2008,.