Bundesrecht konsolidiert

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Luftverkehrsabkommen (Chile) § 0

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Chile)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 29/2025

Typ

Vertrag – Chile

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

22.12.2024

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

07.04.2022

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Titel

Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Chile
StF: BGBl. III Nr. 29/2025

Sprachen

Deutsch, Englisch, Spanisch

Präambel/Promulgationsklausel

Die österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Chile (im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet), die Parteien des Übereinkommens über die Internationale Zivilluftfahrt1 sind, das am 7. Dezember 1944 in Chicago verabschiedet wurde,

haben

in dem Wunsch, ein internationales Luftverkehrssystem auf der Grundlage eines fairen Wettbewerbs zwischen Fluggesellschaften auf dem Markt zu fördern;

in dem Wunsch, die Ausweitung der Möglichkeiten des internationalen Luftverkehrs zu erleichtern,

in dem Wunsch, ein Höchstmaß an Sicherheit im internationalen Luftverkehr zu gewährleisten, und unter Bekräftigung ihrer ernsten Besorgnis über Handlungen oder Bedrohungen gegen die Sicherheit von Luftfahrzeugen, die die Sicherheit von Personen oder Vermögen gefährden, sich nachteilig auf den Betrieb von Flugdiensten auswirken und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Sicherheit der Zivilluftfahrt untergraben, und

in dem Wunsch, ein Abkommen zum Zwecke der Einrichtung von Luftverkehrsdiensten zwischen ihren jeweiligen Hoheitsgebieten und darüber hinaus zu schließen,

Folgendes vereinbart:

Artikel 1

Definitionen

Artikel 2

Gewährung von Rechten

Artikel 3

Benennung und Genehmigung

Artikel 4

Widerruf, Aussetzung oder Einschränkung einer Genehmigung

Artikel 5

Anwendung von Gesetzen und Vorschriften

Artikel 6

Flugsicherheit

Artikel 7

Sicherheit im Luftverkehr

Artikel 8

Handelsvertretung und Möglichkeiten Anmerkung, Handelsvertretungen und Möglichkeiten)

Artikel 9

Befreiung von Zöllen und anderen Abgaben

Artikel 10

Direkter Transitverkehr

Artikel 11

Anerkennung von Zertifikaten und Lizenzen

Artikel 12

Benutzungsgebühren

Artikel 13

Kapazität und fairer Wettbewerb

Artikel 14

Preisgestaltung

Artikel 15

Bereitstellung von Statistiken

Artikel 16

Beratungen und Änderungen

Artikel 17

Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 18

Beendigung Anmerkung, Kündigung)

Artikel 19

Multilaterale Vereinbarungen

Artikel 20

Registrierung bei der ICAO

Artikel 21

Nicht-Diskriminierung Anmerkung, Nichtdiskriminierung)

Artikel 22

Inkrafttreten

__________________

1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1949,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 115 aus 2008,.

Ratifikationstext

Das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 22, mit 22. Dezember 2024 in Kraft getreten.

Schlagworte

Inh

Im RIS seit

12.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2025

Gesetzesnummer

20012832

Dokumentnummer

NOR40268398

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2025/29/P0/NOR40268398

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