Bundesrecht konsolidiert

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Luftverkehrsabkommen (Ruanda) § 0

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Ruanda)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 87/2024

Typ

Vertrag – Ruanda

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.07.2024

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

19.07.2022

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Titel

Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ruanda
StF: BGBl. III Nr. 87/2024

Sprachen

Deutsch, Englisch

Präambel/Promulgationsklausel

Die österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Ruanda (im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet),

die Parteien des Übereinkommens über die Internationale Zivilluftfahrt1 sind, das am 7. Dezember 1944 in Chicago verabschiedet wurde,

haben

in dem Wunsch, ihre gegenseitigen Beziehungen auf dem Gebiet der Zivilluftfahrt zu fördern und ein Abkommen zum Zwecke der Einrichtung von Luftverkehrsdiensten zwischen ihren jeweiligen Hoheitsgebieten und darüber hinaus zu schließen,

in dem Wunsch, ein internationales Luftverkehrssystem auf der Grundlage eines fairen Wettbewerbs zwischen den Fluggesellschaften auf dem Markt zu fördern;

in dem Wunsch, die Ausweitung der Möglichkeiten des internationalen Luftverkehrs zu erleichtern,

in dem Wunsch, ein Höchstmaß an Sicherheit im internationalen Luftverkehr zu gewährleisten, und unter Bekräftigung ihrer ernsten Besorgnis über Handlungen oder Bedrohungen gegen die Sicherheit von Luftfahrzeugen, die die Sicherheit von Personen oder Vermögen gefährden, sich nachteilig auf den Betrieb von Flugdiensten auswirken und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Sicherheit der Zivilluftfahrt untergraben,

Folgendes vereinbart:

Artikel 1

Definitionen

Artikel 2

Gewährung von Rechten

Artikel 3

Benennung und Genehmigung

Artikel 4

Widerruf einer Genehmigung

Artikel 5

Anwendung von Gesetzen und Vorschriften

Artikel 6

Befreiung von Steuern, Zöllen und anderen Abgaben

Artikel 7

Besteuerung

Artikel 8

Direkter Transitverkehr

Artikel 9

Kapazität und fairer Wettbewerb

Artikel 10

Preisgestaltung

Artikel 11

Vertretung von Fluggesellschaften und Verkauf

Artikel 12

Bodenabfertigung

Artikel 13

Leasing

Artikel 14

Code-Sharing

Artikel 15

Intermodaler Verkehr

Artikel 16

Wartung, Instandhaltung oder Reparatur von Luftfahrzeugen

Artikel 17

Benutzungsgebühren

Artikel 18

Flugsicherheit

Artikel 19

Sicherheit im Luftverkehr

Artikel 20

Anerkennung von Zertifikaten und Lizenzen

Artikel 21

Soziale Aspekte

Artikel 22

Umweltschutz

Artikel 23

Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 24

Änderungen

Artikel 25

Multilaterale Vereinbarungen

Artikel 26

Bereitstellung von Statistiken

Artikel 27

Beendigung

Artikel 28

Registrierung bei der ICAO

Artikel 29

Inkrafttreten

Anhang

 

________________________

1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1949,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 115 aus 2008,.

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Artikel 29, des Abkommens wurden am 10. August 2022 bzw. 3. Mai 2024 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 29, mit 1. Juli 2024 in Kraft.

Im RIS seit

04.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2025

Gesetzesnummer

20012598

Dokumentnummer

NOR40262347

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2024/87/P0/NOR40262347

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