Die österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Ruanda (im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet),
die Parteien des Übereinkommens über die Internationale Zivilluftfahrt1 sind, das am 7. Dezember 1944 in Chicago verabschiedet wurde,
haben
in dem Wunsch, ihre gegenseitigen Beziehungen auf dem Gebiet der Zivilluftfahrt zu fördern und ein Abkommen zum Zwecke der Einrichtung von Luftverkehrsdiensten zwischen ihren jeweiligen Hoheitsgebieten und darüber hinaus zu schließen,
in dem Wunsch, ein internationales Luftverkehrssystem auf der Grundlage eines fairen Wettbewerbs zwischen den Fluggesellschaften auf dem Markt zu fördern;
in dem Wunsch, die Ausweitung der Möglichkeiten des internationalen Luftverkehrs zu erleichtern,
in dem Wunsch, ein Höchstmaß an Sicherheit im internationalen Luftverkehr zu gewährleisten, und unter Bekräftigung ihrer ernsten Besorgnis über Handlungen oder Bedrohungen gegen die Sicherheit von Luftfahrzeugen, die die Sicherheit von Personen oder Vermögen gefährden, sich nachteilig auf den Betrieb von Flugdiensten auswirken und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Sicherheit der Zivilluftfahrt untergraben,
Folgendes vereinbart:
Artikel 1 | Definitionen |
Artikel 2 | Gewährung von Rechten |
Artikel 3 | Benennung und Genehmigung |
Artikel 4 | Widerruf einer Genehmigung |
Artikel 5 | Anwendung von Gesetzen und Vorschriften |
Artikel 6 | Befreiung von Steuern, Zöllen und anderen Abgaben |
Artikel 7 | Besteuerung |
Artikel 8 | Direkter Transitverkehr |
Artikel 9 | Kapazität und fairer Wettbewerb |
Artikel 10 | Preisgestaltung |
Artikel 11 | Vertretung von Fluggesellschaften und Verkauf |
Artikel 12 | Bodenabfertigung |
Artikel 13 | Leasing |
Artikel 14 | Code-Sharing |
Artikel 15 | Intermodaler Verkehr |
Artikel 16 | Wartung, Instandhaltung oder Reparatur von Luftfahrzeugen |
Artikel 17 | Benutzungsgebühren |
Artikel 18 | Flugsicherheit |
Artikel 19 | Sicherheit im Luftverkehr |
Artikel 20 | Anerkennung von Zertifikaten und Lizenzen |
Artikel 21 | Soziale Aspekte |
Artikel 22 | Umweltschutz |
Artikel 23 | Beilegung von Streitigkeiten |
Artikel 24 | Änderungen |
Artikel 25 | Multilaterale Vereinbarungen |
Artikel 26 | Bereitstellung von Statistiken |
Artikel 27 | Beendigung |
Artikel 28 | Registrierung bei der ICAO |
Artikel 29 | Inkrafttreten |
Anhang | |
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1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 115/2008.1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1949,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 115 aus 2008,.