Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.
Die Republik Österreich und das Fürstentum Liechtenstein, im Folgenden Vertragsstaaten genannt, haben
imSub-Litera, i, m Geiste der freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Vertragsstaaten,
inSub-Litera, i, n der Absicht, die Zusammenarbeit zwischen beiden Vertragsstaaten auf dem Gebiet der Sekundarausbildung, der Wissenschaften und des Hochschulwesens zu vertiefen,
inSub-Litera, i, n dem Wunsche, den Studierenden beider Vertragsstaaten die Aufnahme oder die Fortführung des Studiums im jeweils anderen Vertragsstaat zu erleichtern sowie die grenzüberschreitende regionale Mobilität der Lehrenden und Studierenden zu fördern,
imSub-Litera, i, m Bewusstsein der in beiden Vertragsstaaten im Bereich des Hochschulwesens bestehenden Gemeinsamkeiten sowie der von beiden Vertragsstaaten unterzeichneten Hochschulkonventionen des Europarates und der UNESCO, insbesondere der im Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region1 („Lissabonner Anerkennungsübereinkommen“) vom 11. April 1997 geregelten Fragen der allgemeinen Zulassung zum Hochschulstudium,
unterunter Bedachtnahme auf die in beiden Vertragsstaaten geltenden Bestimmungen über die Zuständigkeiten im höheren Bildungswesen,
imSub-Litera, i, m Hinblick auf die besonders enge Zusammenarbeit beider Vertragsstaaten als Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes,
Folgendes vereinbart:
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1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 71/1999.1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 71 aus 1999,.