Abkommen über Gleichwertigkeiten im Bereich der Reifezeugnisse und des Hochschulwesens (Liechtenstein)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 207 aus 2017,
Vertrag – Liechtenstein
Paragraph 0
01.01.2018
23.02.2017
79/01 Schulen, Universitäten
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über Gleichwertigkeiten im Bereich der Reifezeugnisse und des Hochschulwesens
StF: BGBl. III Nr. 207/2017 (NR: GP XXV RV 1512 AB 1581 S. 173. BR: AB 9779 S. 866.)
Die Notifikationen gemäß Artikel 7, Absatz eins, des Abkommens wurden am 10. Mai bzw. 23. Oktober 2017 (eingelangt am 2. November 2017) vorgenommen; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Artikel 7, Absatz eins, mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.
Die Republik Österreich und das Fürstentum Liechtenstein, im Folgenden Vertragsstaaten genannt, haben
Sub-Litera, i, m Geiste der freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Vertragsstaaten,
Sub-Litera, i, n der Absicht, die Zusammenarbeit zwischen beiden Vertragsstaaten auf dem Gebiet der Sekundarausbildung, der Wissenschaften und des Hochschulwesens zu vertiefen,
Sub-Litera, i, n dem Wunsche, den Studierenden beider Vertragsstaaten die Aufnahme oder die Fortführung des Studiums im jeweils anderen Vertragsstaat zu erleichtern sowie die grenzüberschreitende regionale Mobilität der Lehrenden und Studierenden zu fördern,
Sub-Litera, i, m Bewusstsein der in beiden Vertragsstaaten im Bereich des Hochschulwesens bestehenden Gemeinsamkeiten sowie der von beiden Vertragsstaaten unterzeichneten Hochschulkonventionen des Europarates und der UNESCO, insbesondere der im Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region1 („Lissabonner Anerkennungsübereinkommen“) vom 11. April 1997 geregelten Fragen der allgemeinen Zulassung zum Hochschulstudium,
unter Bedachtnahme auf die in beiden Vertragsstaaten geltenden Bestimmungen über die Zuständigkeiten im höheren Bildungswesen,
Sub-Litera, i, m Hinblick auf die besonders enge Zusammenarbeit beider Vertragsstaaten als Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes,
Folgendes vereinbart:
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1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 71 aus 1999,.
31.03.2025
20010060
NOR40199208