(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 161/2024)Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 161 aus 2024,)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 12. Juni 2017 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 31 Abs. 2 für Österreich mit 10. September 2017 in Kraft.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 12. Juni 2017 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 31, Absatz 2, für Österreich mit 10. September 2017 in Kraft.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Republik Österreich nachstehende Erklärung abgegeben:
(Übersetzung)
Erklärung der Republik Österreich
„Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 25 Absatz 2 des Übereinkommens, dass sie in Bezug auf jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens beide der in Absatz 2 angeführten Mittel zur Streitbeilegung als obligatorisch gegenüber jeder Partei anerkennt, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt.“
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben dieses Übereinkommen weiters ratifiziert, angenommen, genehmigt oder sind ihm beigetreten:
Afghanistan, Antigua und Barbuda, Benin, Bolivien, Botsuana, Bulgarien, Burkina Faso, China (einschließlich der Sonderverwaltungsregionen Hongkong und Macao), Costa Rica, Dänemark (ohne Färöer und Grönland), Dschibuti, Ecuador, El Salvador, Estland, Europäische Union, Finnland, Frankreich, Gabun, Gambia, Ghana, Guinea, Guyana, Honduras, Islamische Republik Iran, Japan, Jordanien, Kanada, Kuwait, Lesotho, Lettland, Liechtenstein, Madagaskar, Mali, Malta, Mauretanien, Mexiko, Moldau, Monaco, Mongolei, Nicaragua, Niederlande (für den europäischen Teil der Niederlande), Niger, Norwegen, Palau, Panama, Peru, Rumänien, Sambia, Samoa, Schweden, Schweiz, Senegal, Seychellen, Sierra Leone, Slowakei, Slowenien, Sri Lanka, St. Kitts und Nevis, Swasiland, Thailand, Togo, Tschad, Tschechische Republik, Ungarn, Uruguay, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Staaten, Vietnam.
Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXVII.17]:Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER römisch 27 .17]:
Argentinien, Armenien, Deutschland, Europäische Union, Georgien, Indien, Iran, Jamaika, Kanada, Kuba, Liberia, Malawi, Mauritius, Moldau, Namibia, Niederlande, Norwegen, Peru, Seychellen, Suriname, Thailand, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine, Vereinigte Staaten
Die Änderungen sind gemäß Art. 27 Abs. 3 lit. a und c sowie Abs. 4 des Übereinkommens für alle Vertragsparteien, mit Ausnahme jener Vertragsparteien, die eine Erklärung nach Art. 30 Abs. 5 des Übereinkommens abgegeben haben und mit Ausnahme von China, das eine Notifikation über die Nichtannahme der Änderungen der Anlage A gemäß Art. 27 Abs. 3 lit. b des Übereinkommens vorgenommen hat, mit 28. September 2023 in Kraft getreten.Die Änderungen sind gemäß Artikel 27, Absatz 3, Litera a und c sowie Absatz 4, des Übereinkommens für alle Vertragsparteien, mit Ausnahme jener Vertragsparteien, die eine Erklärung nach Artikel 30, Absatz 5, des Übereinkommens abgegeben haben und mit Ausnahme von China, das eine Notifikation über die Nichtannahme der Änderungen der Anlage A gemäß Artikel 27, Absatz 3, Litera b, des Übereinkommens vorgenommen hat, mit 28. September 2023 in Kraft getreten.
Eine Übersicht über jene Vertragsparteien, die anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde eine Erklärung nach Art. 30 Abs. 5 des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber abgegeben haben, ist in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ einsehbar [CHAPTER XXVII.17, sh. Endnote].Eine Übersicht über jene Vertragsparteien, die anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde eine Erklärung nach Artikel 30, Absatz 5, des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber abgegeben haben, ist in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ einsehbar [CHAPTER römisch 27 .17, sh. Endnote].
Dänemark
Dänemark hat am 10. Februar 2021 seine Erklärung über den Ausschluss der territorialen Anwendung auf Grönland zurückgenommen.