Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Anhängen, Schlussakte und Erklärungen wird genehmigt.
Die bulgarische, dänische, englische, estnische, finnische, französische, griechische, isländische, italienische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, norwegische, polnische, portugiesische, rumänische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische und ungarische Sprachfassung dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.Die bulgarische, dänische, englische, estnische, finnische, französische, griechische, isländische, italienische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, norwegische, polnische, portugiesische, rumänische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische und ungarische Sprachfassung dieses Staatsvertrages sind gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT,
DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE REPUBLIK ESTLAND,
IRLAND,
DIE HELLENISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH SPANIEN,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK ZYPERN,
DIE REPUBLIK LETTLAND,
DIE REPUBLIK LITAUEN,
DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,
DIE REPUBLIK UNGARN,
MALTA,
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE REPUBLIK POLEN,
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK SLOWENIEN,
DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
im Folgenden „EG-Mitgliedstaaten“ genannt,
ISLAND,
DAS FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN,
DAS KÖNIGREICH NORWEGEN,
im Folgenden „EFTA-Staaten“ genannt,
zusammen im Folgenden „derzeitige Vertragsparteien“ genannt,
und
DIE REPUBLIK BULGARIEN,
RUMÄNIEN,
IN DER ERWÄGUNG, dass der Vertrag über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union1 (im Folgenden „Beitrittsvertrag“ genannt) am 25. April 2005 in Luxemburg unterzeichnet wurde,
IN DER ERWÄGUNG, dass nach Artikel 128 des am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichneten Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum jeder europäische Staat, der Mitglied der Gemeinschaft wird, beantragt, Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum2 (im Folgenden „EWR-Abkommen“ genannt) zu werden,
IN DER ERWÄGUNG, dass die Republik Bulgarien und Rumänien beantragt haben, Vertragsparteien des EWR-Abkommens zu werden,
IN DER ERWÄGUNG, dass die Bedingungen für eine solche Beteiligung durch ein Übereinkommen zwischen den derzeitigen Vertragsparteien und den antragstellenden Staaten zu regeln sind –
HABEN BESCHLOSSEN, folgendes Übereinkommen zu schließen:
________________
1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 185/2006.1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 185 aus 2006,.
2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 909/1993 idgF.2 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993, idgF.