Kurztitel

EWR-Abkommen – Beteiligung Bulgarien und Rumänien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 46 aus 2012,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

09.11.2011

Unterzeichnungsdatum

25.07.2007

Index

59/04 EU – EWR

Langtitel

Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum samt Anhängen, Schlussakte und Erklärungen

StF: BGBl. III Nr. 46/2012 (NR: GP XXIII RV 443 AB 501 S. 56. BR: AB 7923 S. 755.)

Sprachen

Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Isländisch, Italienisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Norwegisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch, Ungarisch

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag, Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993,

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 3. Juni 2008 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; laut Mitteilung des Generalsekretärs ist das Übereinkommen gemäß seinem Artikel 6, Absatz 2, am 9. November 2011 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Ziffer eins
    Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Anhängen, Schlussakte und Erklärungen wird genehmigt.
  2. Ziffer 2
    Die bulgarische, dänische, englische, estnische, finnische, französische, griechische, isländische, italienische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, norwegische, polnische, portugiesische, rumänische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische und ungarische Sprachfassung dieses Staatsvertrages sind gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT,

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

IRLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

DIE REPUBLIK UNGARN,

MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

im Folgenden „EG-Mitgliedstaaten“ genannt,

ISLAND,

DAS FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN,

DAS KÖNIGREICH NORWEGEN,

im Folgenden „EFTA-Staaten“ genannt,

zusammen im Folgenden „derzeitige Vertragsparteien“ genannt,

und

DIE REPUBLIK BULGARIEN,

RUMÄNIEN,

IN DER ERWÄGUNG, dass der Vertrag über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union1 (im Folgenden „Beitrittsvertrag“ genannt) am 25. April 2005 in Luxemburg unterzeichnet wurde,

IN DER ERWÄGUNG, dass nach Artikel 128 des am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichneten Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum jeder europäische Staat, der Mitglied der Gemeinschaft wird, beantragt, Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum2 (im Folgenden „EWR-Abkommen“ genannt) zu werden,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Republik Bulgarien und Rumänien beantragt haben, Vertragsparteien des EWR-Abkommens zu werden,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Bedingungen für eine solche Beteiligung durch ein Übereinkommen zwischen den derzeitigen Vertragsparteien und den antragstellenden Staaten zu regeln sind –

HABEN BESCHLOSSEN, folgendes Übereinkommen zu schließen:

________________

1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 185 aus 2006,.

2 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993, idgF.

Anmerkung

Dokumentalistische Gliederung:

Anhang A = Anlage 1

Anhang B = Anlage 2

Schlussakte = Anlage 3

Gemeinsame und sonstige Erklärungen = Anlage 4

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2025

Gesetzesnummer

20007707

Dokumentnummer

NOR40136606