Der Nationalrat hat beschlossen:
1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.
2. Die Anlagen dieses Staatsvertrages werden gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundgemacht, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in Wien, im Amt der Niederösterreichischen Landesregierung und im Vermessungsamt Gänserndorf aufliegen.2. Die Anlagen dieses Staatsvertrages werden gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG dadurch kundgemacht, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in Wien, im Amt der Niederösterreichischen Landesregierung und im Vermessungsamt Gänserndorf aufliegen.
Die Republik Österreich
und
die Tschechische Republik
vom Wunsche geleitet, die Staatsgrenze zwischen den beiden Staaten im Zusammenhang mit den vorgenommenen Baumaßnahmen an Grenzgewässern auch in Hinkunft deutlich erkennbar zu erhalten
und um den neuen Bedingungen für die Arbeiten nach dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die gemeinsame Staatsgrenze1 vom 21. Dezember 1973 in der Fassung des Vertrages vom 26. Oktober 2001 (im Folgenden Staatsgrenzvertrag), insbesondere im Zusammenhang mit der Abschaffung der Kontrollen an der gemeinsamen Staatsgrenze Rechnung zu tragen,
haben Folgendes vereinbart:
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1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 344/1975 idF BGBl. III Nr. 112/2004.1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 112 aus 2004,.