Änderungen des Verlaufes der gemeinsamen Staatsgrenze Österreich (Tschechische R)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 2012,
Vertrag – Tschechische R
Paragraph 0
01.12.2012
03.11.2011
19/02 Staatsgrenzen
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über Änderungen des Verlaufes der gemeinsamen Staatsgrenze in den Grenzabschnitten X und XI sowie über Änderungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die gemeinsame Staatsgrenze vom 21. Dezember 1973 in der Fassung des Vertrages vom 26. Oktober 2001
StF: BGBl. III Nr. 136/2012 (NR: GP XXIV RV 1567 AB 1758 S. 153. BR: AB 8716 S. 808.)
Deutsch, Tschechisch
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 4. September 2012 ausgetauscht; der Vertrag tritt daher gemäß seinem Artikel 7, Absatz eins, mit 1. Dezember 2012 in Kraft.
Der Nationalrat hat beschlossen:
1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.
2. Die Anlagen dieses Staatsvertrages werden gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG dadurch kundgemacht, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in Wien, im Amt der Niederösterreichischen Landesregierung und im Vermessungsamt Gänserndorf aufliegen.
vom Wunsche geleitet, die Staatsgrenze zwischen den beiden Staaten im Zusammenhang mit den vorgenommenen Baumaßnahmen an Grenzgewässern auch in Hinkunft deutlich erkennbar zu erhalten
und um den neuen Bedingungen für die Arbeiten nach dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die gemeinsame Staatsgrenze1 vom 21. Dezember 1973 in der Fassung des Vertrages vom 26. Oktober 2001 (im Folgenden Staatsgrenzvertrag), insbesondere im Zusammenhang mit der Abschaffung der Kontrollen an der gemeinsamen Staatsgrenze Rechnung zu tragen,
haben Folgendes vereinbart:
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1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 112 aus 2004,.
e-rk3
08.04.2025
20007989
NOR40142386