Die Österreichische Bundesregierung und
dasdas Europäische Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage,
IN DEM WUNSCHE, die Rechtsstellung ehemaliger Mitglieder des Personals des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage, die im Hoheitsgebiet der Republik Österreich ansässig sind, gegenüber der staatlichen Einkommensteuer zu regeln,
IN ABÄNDERUNG der sich aus Artikel 15 Absatz 2 des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage1 ergebenden Rechtslage im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und dem Europäischen Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage,
HABEN FOLGENDES VEREINBART:
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1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 29/1976 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 56/2010.1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 56 aus 2010,.