Bundesrecht konsolidiert

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Seeverkehrsabkommen zwischen der EG und der Volksrepublik China § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Seeverkehrsabkommen zwischen der EG und der Volksrepublik China

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 38/2008

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.03.2008

Außerkrafttretensdatum

29.02.2008

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Titel

Seeverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und
ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung der Volksrepublik
China andererseits
StF: BGBl. III Nr. 38/2008

Sprachen

Chinesisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Niederländisch, Portugiesisch, Schwedisch, Spanisch

Vertragsparteien

*Belgien III 38/2008 *China/VR III 38/2008 *Dänemark III 38/2008 *Deutschland III 38/2008 *EG III 38/2008 *Finnland III 38/2008 *Frankreich III 38/2008 *Griechenland III 38/2008 *Großbritannien III 38/2008 *Irland III 38/2008 *Italien III 38/2008 *Luxemburg III 38/2008 *Niederlande III 38/2008 *Portugal III 38/2008 *Schweden III 38/2008 *Spanien III 38/2008

Präambel/Promulgationsklausel

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

IRLAND,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH VON GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, im Folgenden

„Mitgliedstaaten der Gemeinschaft“ genannt, und

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt,

einerseits, und

DIE REGIERUNG DER VOLKSREPUBLIK CHINA

im Folgenden „China“ genannt,

andererseits,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Abkommens über handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Volksrepublik China vom Mai 1985;

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Bedeutung der Seeverkehrsbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaten und China;

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich des internationalen Seeverkehrs nützlich für die Entwicklung der Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen China und der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten sein wird;

GEWILLT, ihre Beziehungen auf dem Gebiet des internationalen Seeverkehrs auf der Grundlage der Gleichheit und des beiderseitigen Nutzens weiter zu stärken;

IN WÜRDIGUNG der Bedeutung maritimer Dienstleistungen und in dem Wunsch, den multimodalen Verkehr mit einer Seeverkehrsdienstleistung noch weiter zu fördern und damit die Effizienz in der Transportkette zu erhöhen;

IN WÜRDIGUNG der Bedeutung der Weiterentwicklung eines flexiblen und marktorientierten Ansatzes sowie des Nutzens, der den Wirtschaftsbeteiligten beider Vertragsparteien aus der Kontrolle und dem Betrieb eigener internationaler Frachtbeförderungsdienste im Rahmen eines effizienten internationalen Seeverkehrsystems erwächst;

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der bestehenden bilateralen Seeverkehrsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und China;

IN UNTERSTÜTZUNG mehrseitiger Verhandlungen über Seeverkehrsdienstleistungen im Rahmen der Welthandelsorganisation;

HABEN BESCHLOSSEN, dieses Abkommen zu schließen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Anmerkung, es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

DIESE SIND, nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten,

WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Ratifikationstext

Die Notifikation gemäß Artikel 15, Absatz 2, des Abkommens wurde am 22. März 2005 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Laut Mitteilung des Generalsekretärs ist das Abkommen gemäß derselben Bestimmung mit 1. März 2008 in Kraft getreten.

Das Abkommen wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, Amtsblatt Nummer L 46 vom 21. Februar 2008 Seite 25, veröffentlicht.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Ziffer eins
    Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.
  2. Ziffer 2
    Gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG hat die Kundmachung dieses Staatsvertrages in chinesischer, dänischer, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache1 durch Auflage im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zu erfolgen.

__________________________
1 Die Sprachfassungen werden auch in den Anlagen veröffentlicht.

Schlagworte

Wirtschaftsbeziehung

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2024

Gesetzesnummer

20005773

Dokumentnummer

NOR30006411

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2008/38/P0/NOR30006411

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