Seeverkehrsabkommen zwischen der EG und der Volksrepublik China
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 38 aus 2008,
Vertrag – Multilateral
Paragraph 0
01.03.2008
29.02.2008
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Seeverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und
ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung der Volksrepublik
China andererseits
StF: BGBl. III Nr. 38/2008
Chinesisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Niederländisch, Portugiesisch, Schwedisch, Spanisch
*Belgien römisch drei 38 aus 2008, *China/VR römisch drei 38 aus 2008, *Dänemark römisch drei 38 aus 2008, *Deutschland römisch drei 38 aus 2008, *EG römisch drei 38 aus 2008, *Finnland römisch drei 38 aus 2008, *Frankreich römisch drei 38 aus 2008, *Griechenland römisch drei 38 aus 2008, *Großbritannien römisch drei 38 aus 2008, *Irland römisch drei 38 aus 2008, *Italien römisch drei 38 aus 2008, *Luxemburg römisch drei 38 aus 2008, *Niederlande römisch drei 38 aus 2008, *Portugal römisch drei 38 aus 2008, *Schweden römisch drei 38 aus 2008, *Spanien römisch drei 38/2008
Der Nationalrat hat beschlossen:
Die Notifikation gemäß Artikel 15, Absatz 2, des Abkommens wurde am 22. März 2005 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Laut Mitteilung des Generalsekretärs ist das Abkommen gemäß derselben Bestimmung mit 1. März 2008 in Kraft getreten.
Das Abkommen wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, Amtsblatt Nummer L 46 vom 21. Februar 2008 Seite 25, veröffentlicht.
DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE HELLENISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH SPANIEN,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
IRLAND,
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH VON GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, im Folgenden
„Mitgliedstaaten der Gemeinschaft“ genannt, und
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT
im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt,
einerseits, und
DIE REGIERUNG DER VOLKSREPUBLIK CHINA
im Folgenden „China“ genannt,
andererseits,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Abkommens über handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Volksrepublik China vom Mai 1985;
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Bedeutung der Seeverkehrsbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaten und China;
IN DER ÜBERZEUGUNG, dass die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich des internationalen Seeverkehrs nützlich für die Entwicklung der Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen China und der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten sein wird;
GEWILLT, ihre Beziehungen auf dem Gebiet des internationalen Seeverkehrs auf der Grundlage der Gleichheit und des beiderseitigen Nutzens weiter zu stärken;
IN WÜRDIGUNG der Bedeutung maritimer Dienstleistungen und in dem Wunsch, den multimodalen Verkehr mit einer Seeverkehrsdienstleistung noch weiter zu fördern und damit die Effizienz in der Transportkette zu erhöhen;
IN WÜRDIGUNG der Bedeutung der Weiterentwicklung eines flexiblen und marktorientierten Ansatzes sowie des Nutzens, der den Wirtschaftsbeteiligten beider Vertragsparteien aus der Kontrolle und dem Betrieb eigener internationaler Frachtbeförderungsdienste im Rahmen eines effizienten internationalen Seeverkehrsystems erwächst;
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der bestehenden bilateralen Seeverkehrsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und China;
IN UNTERSTÜTZUNG mehrseitiger Verhandlungen über Seeverkehrsdienstleistungen im Rahmen der Welthandelsorganisation;
HABEN BESCHLOSSEN, dieses Abkommen zu schließen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Anmerkung, es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
DIESE SIND, nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten,
WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Wirtschaftsbeziehung
24.10.2024
20005773
NOR30006411