Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages, dessen Art. 1 Abs. 1 verfassungsändernd ist, wird bei Anwesenheit der verfassungsmäßig vorgesehenen Anzahl der Abgeordneten mit Zweidrittelmehrheit genehmigt.Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages, dessen Artikel eins, Absatz eins, verfassungsändernd ist, wird bei Anwesenheit der verfassungsmäßig vorgesehenen Anzahl der Abgeordneten mit Zweidrittelmehrheit genehmigt.