(Übersetzung)
Erklärung
Die Republik Österreich bestätigt die anlässlich der Annahme abgegebene Erklärung betreffend die Auslegung von Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe d) des Internationalen Vertrags über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, dass für pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft oder deren genetische Teile oder Bestandteile, die einer Innovation unterzogen worden sind, Rechte des geistigen Eigentums gelten können, sofern die diesbezüglichen Kriterien eingehalten werden.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 4. November 2005 beim Generaldirektor der FAO hinterlegt; der Vertrag ist gemäß seinem Art. 28 Abs. 2 für Österreich mit 2. Februar 2006 in Kraft getreten.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 4. November 2005 beim Generaldirektor der FAO hinterlegt; der Vertrag ist gemäß seinem Artikel 28, Absatz 2, für Österreich mit 2. Februar 2006 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der FAO haben folgende weitere Staaten den Vertrag ratifiziert, angenommen, genehmigt bzw. sind ihm beigetreten:
Ägypten
Algerien
Angola
Äthiopien
Australien
Bangladesch
Benin
Bhutan
Bulgarien
Burundi
Côte d’Ivoire
Cook Inseln
Dänemark
Deutschland
Dschibuti
Ecuador
EG
El Salvador
Eritrea
Estland
Finnland
Frankreich
Ghana
Griechenland
Guatemala
Guinea
Guinea-Bissau
Honduras
Indien
Indonesien
Islamische Republik Iran
Irland
Italien
Jamaika
Jemen
Jordanien
Kambodscha
Kamerun
Kanada
Kenia
Kiribati
Demokratische Republik Kongo
Republik Kongo
Demokratische Volksrepublik Korea
Kuba
Kuwait
Demokratische Volksrepublik Laos
Lesotho
Lettland
Libanon
Liberia
Libysch-Arabische Dschamahirija
Litauen
Luxemburg
Madagaskar
Malawi
Malaysia
Malediven
Mali
Mauretanien
Mauritius
Myanmar
Namibia
Nicaragua
Niederlande
Niger
Norwegen
Oman
Pakistan
Panama
Paraguay
Peru
Polen
Portugal
Rumänien
Sambia
Samoa
Sao Tomé und Principe
Saudi-Arabien
Schweden
Schweiz
Sierra Leone
Simbabwe
Slowenien
Spanien
St. Lucia
Sudan
Arabische Republik Syrien
Vereinigte Republik Tansania
Trinidad und Tobago
Tschad
Tschechische Republik
Tunesien
Uganda
Ungarn
Uruguay
Venezuela
Vereinigte Arabische Emirate
Vereinigtes Königreich
Zentralafrikanische Republik
Zypern
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:
Dänemark:
Dänemark bestätigt die anlässlich der Annahme abgegebene Erklärung betreffend die Auslegung von Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe d) des Internationalen Vertrags über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, dass für pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft oder deren genetische Teile oder Bestandteile, die einer Innovation unterzogen worden sind, Rechte des geistigen Eigentums gelten können, sofern die diesbezüglichen Kriterien eingehalten werden.
Deutschland:
Deutschland bestätigt die anlässlich der Annahme abgegebene Erklärung betreffend die Auslegung von Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe d) des Internationalen Vertrags über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, dass für pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft oder deren genetische Teile oder Bestandteile, die einer Innovation unterzogen worden sind, Rechte des geistigen Eigentums gelten können, sofern die diesbezüglichen Kriterien eingehalten werden.
Europäische Gemeinschaft:
(1)Absatz eins,Die Europäische Gemeinschaft interpretiert Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe d) des Internationalen Vertrags über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft dahingehend, dass für pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft oder deren genetische Teile oder Bestandteile, die einer Innovation unterzogen worden sind, Rechte des geistigen Eigentums gelten können, sofern die diesbezüglichen Kriterien eingehalten werden.
(2)Absatz 2,In Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel II.7 der Verfassung der FAO erklärt die Europäische Gemeinschaft, dass ihre der FAO am 4. Oktober 1994 überreichte Erklärung der Kompetenzverteilung gemäß Artikel II.5 der Verfassung der FAO im Lichte der Annahme des Internationalen Vertrags über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft immer noch angewendet wird.In Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel römisch zwei.7 der Verfassung der FAO erklärt die Europäische Gemeinschaft, dass ihre der FAO am 4. Oktober 1994 überreichte Erklärung der Kompetenzverteilung gemäß Artikel römisch zwei.5 der Verfassung der FAO im Lichte der Annahme des Internationalen Vertrags über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft immer noch angewendet wird.
(3)Absatz 3,In Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 3 erklärt die Europäische Gemeinschaft, dass sie für einen Streitfall, der nicht gemäß Artikel 22 Absatz 1 oder Artikel 22 Absatz 2 beigelegt werden konnte, die Streitbeilegungsbestimmung von Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe a) als verpflichtend anerkennt.
Finnland:
Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten interpretieren Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe d) des Internationalen Vertrags über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft dahingehend, dass für pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft oder deren genetische Teile oder Bestandteile, die einer Innovation unterzogen worden sind, Rechte des geistigen Eigentums gelten können, sofern die diesbezüglichen Kriterien eingehalten werden.
Griechenland:
Die Hellenische Republik bestätigt die anlässlich der Annahme abgegebene Erklärung betreffend die Auslegung von Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe d) des Internationalen Vertrags über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, dass für pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft oder deren genetische Teile oder Bestandteile, die einer Innovation unterzogen worden sind, Rechte des geistigen Eigentums gelten können, sofern die diesbezüglichen Kriterien eingehalten werden.
Irland:
Irland bestätigt die anlässlich der Annahme abgegebene Erklärung betreffend die Auslegung von Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe d) des Internationalen Vertrags über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, dass für pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft oder deren genetische Teile oder Bestandteile, die einer Innovation unterzogen worden sind, Rechte des geistigen Eigentums gelten können, sofern die diesbezüglichen Kriterien eingehalten werden.
Italien:
Italien bestätigt die anlässlich der Annahme abgegebene Erklärung betreffend die Auslegung von Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe d) des Internationalen Vertrags über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, dass für pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft oder deren genetische Teile oder Bestandteile, die einer Innovation unterzogen worden sind, Rechte des geistigen Eigentums gelten können, sofern die diesbezüglichen Kriterien eingehalten werden.
Luxemburg:
Das Großherzogtum Luxemburg bestätigt die anlässlich der Annahme abgegebene Erklärung betreffend die Auslegung von Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe d) des Internationalen Vertrags über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, dass für pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft oder deren genetische Teile oder Bestandteile, die einer Innovation unterzogen worden sind, Rechte des geistigen Eigentums gelten können, sofern die diesbezüglichen Kriterien eingehalten werden.
Myanmar:
Die Regierung der Union Myanmar erklärt, dass in einem Streitfall zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung des Internationalen Vertrags über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, Myanmar das Schiedsverfahren gemäß Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe a) in Anspruch nehmen werde. In dieser Hinsicht anerkennt Myanmar das Schiedsverfahren, wie es in Teil eins der Anlage II des Vertrags festgelegt ist.Die Regierung der Union Myanmar erklärt, dass in einem Streitfall zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung des Internationalen Vertrags über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, Myanmar das Schiedsverfahren gemäß Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe a) in Anspruch nehmen werde. In dieser Hinsicht anerkennt Myanmar das Schiedsverfahren, wie es in Teil eins der Anlage römisch zwei des Vertrags festgelegt ist.
Polen:
Die Republik Polen bestätigt die anlässlich der Annahme abgegebene Erklärung betreffend die Auslegung von Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe d) des Internationalen Vertrags über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, dass für pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft oder deren genetische Teile oder Bestandteile, die einer Innovation unterzogen worden sind, Rechte des geistigen Eigentums gelten können, sofern die diesbezüglichen Kriterien eingehalten werden.
Schweden:
(1)Absatz eins,Schweden bestätigt die anlässlich der Annahme abgegebene Erklärung betreffend die Auslegung von Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe d) des Internationalen Vertrags über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, dass für pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft oder deren genetische Teile oder Bestandteile, die einer Innovation unterzogen worden sind, Rechte des geistigen Eigentums gelten können, sofern die diesbezüglichen Kriterien eingehalten werden.
(2)Absatz 2,In Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel II.7 der Verfassung der FAO erklärt Schweden, dass seine der FAO am 4. Oktober 1994 überreichte Erklärung der Kompetenzverteilung gemäß Artikel II.5 der Verfassung der FAO im Lichte der Annahme des Internationalen Vertrags über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft immer noch angewendet wird.In Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel römisch zwei.7 der Verfassung der FAO erklärt Schweden, dass seine der FAO am 4. Oktober 1994 überreichte Erklärung der Kompetenzverteilung gemäß Artikel römisch zwei.5 der Verfassung der FAO im Lichte der Annahme des Internationalen Vertrags über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft immer noch angewendet wird.
(3)Absatz 3,In Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 3 erklärt Schweden, dass es für einen Streitfall, der nicht gemäß Artikel 22 Absatz 1 oder Artikel 22 Absatz 2 beigelegt werden konnte, die Streitbeilegungsbestimmung von Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe a) als verpflichtend anerkennt.
Spanien:
Spanien bekundet seine Absicht, die Erklärung zu Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe d) des von der Europäischen Union anläßlich der 31. Ministerkonferenz der FAO im November 2001 von der Präsidentschaft der Europäischen Union verabschiedeten Vertrages zum Zeitpunkt der Annahme des Vertrags zu hinterlegen, sobald die innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Vereinigtes Königreich:
Die Regierung des Vereinigten Königreiches bestätigt die anlässlich der Annahme abgegebene Erklärung betreffend die Auslegung von Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe d) des Internationalen Vertrags über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, dass für pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft oder deren genetische Teile oder Bestandteile, die einer Innovation unterzogen worden sind, Rechte des geistigen Eigentums gelten können, sofern die diesbezüglichen Kriterien eingehalten werden.