Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2006,
Vertrag - Multilateral
Paragraph 0
02.02.2006
89/03 Gesundheit
Internationaler Vertrag über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft samt Anlagen und Erklärung
StF: BGBl. III Nr. 98/2006 (NR: GP XXII RV 514 AB 1019 S. 115. BR: AB 7352 S. 724.)
Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
*Ägypten römisch drei 98 aus 2006, *Algerien römisch drei 98 aus 2006, *Angola römisch drei 98 aus 2006, *Äthiopien römisch drei 98 aus 2006, *Australien römisch drei 98 aus 2006, *Bangladesch römisch drei 98 aus 2006, *Benin römisch drei 98 aus 2006, *Bhutan römisch drei 98 aus 2006, *Bulgarien römisch drei 98 aus 2006, *Burundi römisch drei 98 aus 2006, *Côte d’Ivoire römisch drei 98 aus 2006, *Dänemark römisch drei 98 aus 2006, *Deutschland römisch drei 98 aus 2006, *Dschibuti römisch drei 98 aus 2006, *Ecuador römisch drei 98 aus 2006, *EG römisch drei 98 aus 2006, *El Salvador römisch drei 98 aus 2006, *Eritrea römisch drei 98 aus 2006, *Estland römisch drei 98 aus 2006, *Finnland römisch drei 98 aus 2006, *Frankreich römisch drei 98 aus 2006, *Ghana römisch drei 98 aus 2006, *Griechenland römisch drei 98 aus 2006, *Guatemala römisch drei 98 aus 2006, *Guinea römisch drei 98 aus 2006, *Guinea-Bissau römisch drei 98 aus 2006, *Honduras römisch drei 98 aus 2006, *Indien römisch drei 98 aus 2006, *Indonesien römisch drei 98 aus 2006, *Iran römisch drei 98 aus 2006, *Irland römisch drei 98 aus 2006, *Italien römisch drei 98 aus 2006, *Jamaika römisch drei 98 aus 2006, *Jemen römisch drei 98 aus 2006, *Jordanien römisch drei 98 aus 2006, *Kambodscha römisch drei 98 aus 2006, *Kamerun römisch drei 98 aus 2006, *Kanada römisch drei 98 aus 2006, *Kenia römisch drei 98 aus 2006, *Kiribati römisch drei 98 aus 2006, *Kongo römisch drei 98 aus 2006, *Kongo/DR römisch drei 98 aus 2006, *Korea/DVR römisch drei 98 aus 2006, *Kuba römisch drei 98 aus 2006, *Kuwait römisch drei 98 aus 2006, *Laos römisch drei 98 aus 2006, *Lesotho römisch drei 98 aus 2006, *Lettland römisch drei 98 aus 2006, *Libanon römisch drei 98 aus 2006, *Liberia römisch drei 98 aus 2006, *Libyen römisch drei 98 aus 2006, *Litauen römisch drei 98 aus 2006, *Luxemburg römisch drei 98 aus 2006, *Madagaskar römisch drei 98 aus 2006, *Malawi römisch drei 98 aus 2006, *Malaysia römisch drei 98 aus 2006, *Malediven römisch drei 98 aus 2006, *Mali römisch drei 98 aus 2006, *Mauretanien römisch drei 98 aus 2006, *Mauritius römisch drei 98 aus 2006, *Myanmar römisch drei 98 aus 2006, *Namibia römisch drei 98 aus 2006, *Neuseeland römisch drei 98 aus 2006, *Nicaragua römisch drei 98 aus 2006, *Niederlande römisch drei 98 aus 2006, *Niger römisch drei 98 aus 2006, *Norwegen römisch drei 98 aus 2006, *Oman römisch drei 98 aus 2006, *Pakistan römisch drei 98 aus 2006, *Panama römisch drei 98 aus 2006, *Paraguay römisch drei 98 aus 2006, *Peru römisch drei 98 aus 2006, *Polen römisch drei 98 aus 2006, *Portugal römisch drei 98 aus 2006, *Rumänien römisch drei 98 aus 2006, *Sambia römisch drei 98 aus 2006, *Samoa römisch drei 98 aus 2006, *São Tomé/Príncipe römisch drei 98 aus 2006, *Saudi-Arabien römisch drei 98 aus 2006, *Schweden römisch drei 98 aus 2006, *Schweiz römisch drei 98 aus 2006, *Sierra Leone römisch drei 98 aus 2006, *Simbabwe römisch drei 98 aus 2006, *Slowenien römisch drei 98 aus 2006, *Spanien römisch drei 98 aus 2006, *St. Lucia römisch drei 98 aus 2006, *Sudan römisch drei 98 aus 2006, *Syrien römisch drei 98 aus 2006, *Tansania römisch drei 98 aus 2006, *Trinidad/Tobago römisch drei 98 aus 2006, *Tschad römisch drei 98 aus 2006, *Tschechische R römisch drei 98 aus 2006, *Tunesien römisch drei 98 aus 2006, *Uganda römisch drei 98 aus 2006, *Ungarn römisch drei 98 aus 2006, *Uruguay römisch drei 98 aus 2006, *Venezuela römisch drei 98 aus 2006, *Vereinigte Arabische Emirate römisch drei 98 aus 2006, *Vereinigtes Königreich römisch drei 98 aus 2006, *Zentralafrikanische R römisch drei 98 aus 2006, *Zypern römisch drei 98/2006
Der Nationalrat hat beschlossen:
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Die Republik Österreich bestätigt die anlässlich der Annahme abgegebene Erklärung betreffend die Auslegung von Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe d) des Internationalen Vertrags über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, dass für pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft oder deren genetische Teile oder Bestandteile, die einer Innovation unterzogen worden sind, Rechte des geistigen Eigentums gelten können, sofern die diesbezüglichen Kriterien eingehalten werden.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 4. November 2005 beim Generaldirektor der FAO hinterlegt; der Vertrag ist gemäß seinem Artikel 28, Absatz 2, für Österreich mit 2. Februar 2006 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der FAO haben folgende weitere Staaten den Vertrag ratifiziert, angenommen, genehmigt bzw. sind ihm beigetreten:
Ägypten
Algerien
Angola
Äthiopien
Australien
Bangladesch
Benin
Bhutan
Bulgarien
Burundi
Côte d’Ivoire
Cook Inseln
Dänemark
Deutschland
Dschibuti
Ecuador
EG
El Salvador
Eritrea
Estland
Finnland
Frankreich
Ghana
Griechenland
Guatemala
Guinea
Guinea-Bissau
Honduras
Indien
Indonesien
Islamische Republik Iran
Irland
Italien
Jamaika
Jemen
Jordanien
Kambodscha
Kamerun
Kanada
Kenia
Kiribati
Demokratische Republik Kongo
Republik Kongo
Demokratische Volksrepublik Korea
Kuba
Kuwait
Demokratische Volksrepublik Laos
Lesotho
Lettland
Libanon
Liberia
Libysch-Arabische Dschamahirija
Litauen
Luxemburg
Madagaskar
Malawi
Malaysia
Malediven
Mali
Mauretanien
Mauritius
Myanmar
Namibia
Nicaragua
Niederlande
Niger
Norwegen
Oman
Pakistan
Panama
Paraguay
Peru
Polen
Portugal
Rumänien
Sambia
Samoa
Sao Tomé und Principe
Saudi-Arabien
Schweden
Schweiz
Sierra Leone
Simbabwe
Slowenien
Spanien
St. Lucia
Sudan
Arabische Republik Syrien
Vereinigte Republik Tansania
Trinidad und Tobago
Tschad
Tschechische Republik
Tunesien
Uganda
Ungarn
Uruguay
Venezuela
Vereinigte Arabische Emirate
Vereinigtes Königreich
Zentralafrikanische Republik
Zypern
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:
Dänemark bestätigt die anlässlich der Annahme abgegebene Erklärung betreffend die Auslegung von Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe d) des Internationalen Vertrags über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, dass für pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft oder deren genetische Teile oder Bestandteile, die einer Innovation unterzogen worden sind, Rechte des geistigen Eigentums gelten können, sofern die diesbezüglichen Kriterien eingehalten werden.
Deutschland bestätigt die anlässlich der Annahme abgegebene Erklärung betreffend die Auslegung von Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe d) des Internationalen Vertrags über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, dass für pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft oder deren genetische Teile oder Bestandteile, die einer Innovation unterzogen worden sind, Rechte des geistigen Eigentums gelten können, sofern die diesbezüglichen Kriterien eingehalten werden.
Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten interpretieren Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe d) des Internationalen Vertrags über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft dahingehend, dass für pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft oder deren genetische Teile oder Bestandteile, die einer Innovation unterzogen worden sind, Rechte des geistigen Eigentums gelten können, sofern die diesbezüglichen Kriterien eingehalten werden.
Die Hellenische Republik bestätigt die anlässlich der Annahme abgegebene Erklärung betreffend die Auslegung von Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe d) des Internationalen Vertrags über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, dass für pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft oder deren genetische Teile oder Bestandteile, die einer Innovation unterzogen worden sind, Rechte des geistigen Eigentums gelten können, sofern die diesbezüglichen Kriterien eingehalten werden.
Irland bestätigt die anlässlich der Annahme abgegebene Erklärung betreffend die Auslegung von Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe d) des Internationalen Vertrags über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, dass für pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft oder deren genetische Teile oder Bestandteile, die einer Innovation unterzogen worden sind, Rechte des geistigen Eigentums gelten können, sofern die diesbezüglichen Kriterien eingehalten werden.
Italien bestätigt die anlässlich der Annahme abgegebene Erklärung betreffend die Auslegung von Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe d) des Internationalen Vertrags über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, dass für pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft oder deren genetische Teile oder Bestandteile, die einer Innovation unterzogen worden sind, Rechte des geistigen Eigentums gelten können, sofern die diesbezüglichen Kriterien eingehalten werden.
Das Großherzogtum Luxemburg bestätigt die anlässlich der Annahme abgegebene Erklärung betreffend die Auslegung von Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe d) des Internationalen Vertrags über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, dass für pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft oder deren genetische Teile oder Bestandteile, die einer Innovation unterzogen worden sind, Rechte des geistigen Eigentums gelten können, sofern die diesbezüglichen Kriterien eingehalten werden.
Die Regierung der Union Myanmar erklärt, dass in einem Streitfall zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung des Internationalen Vertrags über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, Myanmar das Schiedsverfahren gemäß Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe a) in Anspruch nehmen werde. In dieser Hinsicht anerkennt Myanmar das Schiedsverfahren, wie es in Teil eins der Anlage römisch zwei des Vertrags festgelegt ist.
Die Republik Polen bestätigt die anlässlich der Annahme abgegebene Erklärung betreffend die Auslegung von Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe d) des Internationalen Vertrags über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, dass für pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft oder deren genetische Teile oder Bestandteile, die einer Innovation unterzogen worden sind, Rechte des geistigen Eigentums gelten können, sofern die diesbezüglichen Kriterien eingehalten werden.
Spanien bekundet seine Absicht, die Erklärung zu Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe d) des von der Europäischen Union anläßlich der 31. Ministerkonferenz der FAO im November 2001 von der Präsidentschaft der Europäischen Union verabschiedeten Vertrages zum Zeitpunkt der Annahme des Vertrags zu hinterlegen, sobald die innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Regierung des Vereinigten Königreiches bestätigt die anlässlich der Annahme abgegebene Erklärung betreffend die Auslegung von Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe d) des Internationalen Vertrags über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, dass für pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft oder deren genetische Teile oder Bestandteile, die einer Innovation unterzogen worden sind, Rechte des geistigen Eigentums gelten können, sofern die diesbezüglichen Kriterien eingehalten werden.
Überzeugt von der Eigenart der pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, ihren besonderen Eigenschaften und Problemen, die individuelle Lösungen erfordern;
beunruhigt über den fortschreitenden Schwund dieser Ressourcen;
in Kenntnis der Tatsache, dass die pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft ein gemeinsames Anliegen aller Länder sind, da alle Länder in hohem Maße von pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft abhängen, die aus anderen Ländern stammten;
anerkennend, dass die Erhaltung, Exploration, Sammlung, Charakterisierung, Evaluierung und Dokumentation der pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft für die Erreichung der Ziele der Erklärung von Rom zur Welternährungssicherheit, des Aktionsplans des Welternährungsgipfels und für eine nachhaltige landwirtschaftliche Entwicklung dieser und künftiger Generationen entscheidend sind und die Fähigkeit der Entwicklungs- und Schwellenländer zur Erfüllung dieser Aufgaben dringend gestärkt werden muss;
in Anbetracht dessen, dass der Globale Aktionsplan für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft einen international vereinbarten Rahmen für diese Aktivitäten darstellt;
sowie in Anerkennung dessen, dass die pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft unentbehrliche Rohstoffe für eine genetische Verbesserung der Kulturpflanzen darstellen – ob durch Auswahl der Bauern, klassische Pflanzenzüchtung oder moderne Biotechnologien – und für die Anpassung an unvorhersehbare Umweltveränderungen und künftige menschliche Bedürfnisse wesentlich sind;
in Bestätigung dessen, dass die früheren, heutigen und künftigen Beiträge der Bauern aller Regionen der Welt, insbesondere in den Ursprungs- und Diversitätszentren, zur Erhaltung, Verbesserung und Bereitstellung dieser Ressourcen, die Grundlage für die Rechte der Bauern darstellen;
sowie in Bekräftigung dessen, dass die in diesem Vertrag anerkannten Rechte zur Aufbewahrung und Nutzung, zum Austausch und Verkauf von Saatgut und anderem Vermehrungsmaterial aus Nachbau, zur Teilhabe am Entscheidungsprozess über und an der ausgewogenen und gerechten Aufteilung der sich aus der Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft ergebenden Vorteile für die Wahrnehmung der Rechte der Bauern und für die Förderung der Rechte der Bauern auf nationaler und internationaler Ebene grundlegend sind;
in Anerkennung dessen, dass dieser Vertrag und andere internationale Übereinkommen, die für diesen Vertrag von Belang sind, sich im Hinblick auf nachhaltige Landwirtschaft und Ernährungssicherheit gegenseitig unterstützen sollten;
in Bestätigung dessen, dass dieser Vertrag nicht so auszulegen ist, als impliziere er eine Änderung der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus anderen internationalen Übereinkommen;
in dem Bewusstsein, dass die vorgenannten Erwägungsgründe keine Hierarchie zwischen diesem Vertrag und anderen internationalen Übereinkommen schaffen sollten;
in Anbetracht dessen, dass die Fragen der Bewirtschaftung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft eine Schnittstelle von Landwirtschaft, Umwelt und Handel darstellen und überzeugt davon, dass es eine Synergie dieser Bereiche geben sollte;
im Bewusstsein ihrer Verantwortung gegenüber früheren und künftigen Generationen, die Vielfalt der pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft in der Welt zu erhalten;
in Anerkennung dessen, dass die Staaten bei der Wahrnehmung ihrer souveränen Rechte über ihre eigenen pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft aus der Schaffung eines leistungsfähigen Multilateralen Systems des erleichterten Zugangs zu einer vereinbarten Auswahl dieser Ressourcen und der ausgewogenen und gerechten Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile wechselseitig Nutzen ziehen dürfen;
in dem Wunsch, ein internationales Übereinkommen im Rahmen der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (nachstehend als FAO bezeichnet) gemäß Artikel römisch vierzehn der FAO-Satzung zu schließen –
sind wie folgt übereingekommen:
e-rk3
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde, Entwicklungsland, Ursprungszentrum, Ernährungsorganisation
07.02.2024
20004820
NOR30005270