Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages, dessen
Artikel 10 Abs. 2 dritter Satz, Artikel 14 Abs. 1 und 2, Artikel 16 Abs. 2 und Artikel 18 verfassungsändernd sind, samt Anhängen und Schlussakte, wird genehmigt.Artikel 10 Absatz 2, dritter Satz, Artikel 14 Absatz eins und 2, Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 18 verfassungsändernd sind, samt Anhängen und Schlussakte, wird genehmigt.
Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist dieser Staatsvertrag dadurch kundzumachen, dass das Abkommen samt Anhängen und Schlussakte, das in den elf Amtssprachen der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegt.Gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG ist dieser Staatsvertrag dadurch kundzumachen, dass das Abkommen samt Anhängen und Schlussakte, das in den elf Amtssprachen der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegt.