(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 103/2022)Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 103 aus 2022,)
Erklärung
„Die Republik Österreich erklärt gemäß Art. 21 Abs. 2 des Übereinkommens, daß sie beide der in diesem Absatz angeführten Mittel zur Streitbeilegung als verbindlich gegenüber jeder Partei anerkennt, die eine Verpflichtung hinsichtlich eines oder beider dieser Mittel zur Streitbeilegung eingeht.“„Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 21, Absatz 2, des Übereinkommens, daß sie beide der in diesem Absatz angeführten Mittel zur Streitbeilegung als verbindlich gegenüber jeder Partei anerkennt, die eine Verpflichtung hinsichtlich eines oder beider dieser Mittel zur Streitbeilegung eingeht.“
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 4. August 1999 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 30 Abs. 1 mit 19. April 2000 in Kraft getreten.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 4. August 1999 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 30, Absatz eins, mit 19. April 2000 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten bzw. Organisation das Übereinkommen ratifiziert, angenommen oder genehmigt:
Albanien, Armenien, Bulgarien, Deutschland, Europäische Gemeinschaft, Finnland, Griechenland, Kroatien, Luxemburg, Moldau, Norwegen, Russische Föderation, Schweden, Schweiz, Spanien, Ungarn.
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXVII.6]:Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil römisch drei des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER römisch 27 .6]:
Serbien
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Annahme-, Beitritts- bzw. Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Aserbaidschan
Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass der Begriff „militärische Einrichtungen“ in Art. 2 Abs. 2 Buchstabe b des Übereinkommens so verstanden wird, dass sich dieser auf Einrichtungen bezieht, die der nationalen Verteidigung dienen und auf rechtlichen Grundlagen funktionieren.Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass der Begriff „militärische Einrichtungen“ in Artikel 2, Absatz 2, Buchstabe b des Übereinkommens so verstanden wird, dass sich dieser auf Einrichtungen bezieht, die der nationalen Verteidigung dienen und auf rechtlichen Grundlagen funktionieren.
Zu Art. 3 Abs. 1 erklärt die Republik Aserbaidschan, dass sie im Verhältnis zu allen Vertragsstaaten im Rahmen dieses Übereinkommens gemäß den Grundsätzen und Regeln des Völkerrechts zusammenarbeiten wird.Zu Artikel 3, Absatz eins, erklärt die Republik Aserbaidschan, dass sie im Verhältnis zu allen Vertragsstaaten im Rahmen dieses Übereinkommens gemäß den Grundsätzen und Regeln des Völkerrechts zusammenarbeiten wird.
Gemäß Art. 21 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Aserbaidschan, dass sie für eine nicht nach Art. 21 Abs. 1 beigelegte Streitigkeit das Schiedsverfahren nach dem in Anhang XIII festgelegten Verfahren als obligatorisch gegenüber allen Vertragsstaaten anerkennt, die eines oder beide der in Art. 21 Abs. 2 genannten Mittel der Streitbeilegung als obligatorisch anerkennen.Gemäß Artikel 21, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt die Republik Aserbaidschan, dass sie für eine nicht nach Artikel 21, Absatz eins, beigelegte Streitigkeit das Schiedsverfahren nach dem in Anhang römisch dreizehn festgelegten Verfahren als obligatorisch gegenüber allen Vertragsstaaten anerkennt, die eines oder beide der in Artikel 21, Absatz 2, genannten Mittel der Streitbeilegung als obligatorisch anerkennen.
Estland
Die Republik Estland benennt gemäß Art. 17 Abs. 1 und 2 als zuständige Behörde und Kontaktstelle zum Zweck der Benachrichtigung bei Industrieunfällen und zum Zweck der gegenseitigen Hilfeleistung den Rettungsdienst des Innenministeriums.Die Republik Estland benennt gemäß Artikel 17, Absatz eins und 2 als zuständige Behörde und Kontaktstelle zum Zweck der Benachrichtigung bei Industrieunfällen und zum Zweck der gegenseitigen Hilfeleistung den Rettungsdienst des Innenministeriums.
Europäische Gemeinschaft Vorbehalt:
Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft werden in ihren wechselseitigen Beziehungen das Übereinkommen im Einklang mit den internen Regeln der Gemeinschaft anwenden. Die Gemeinschaft behält sich daher das Recht vor, betreffend die im Anhang Teil I Nr. 4, 5 und 6 des Übereinkommens genannten Mengenschwellen, für Brom (sehr giftiger Stoff) 100 Tonnen, für Methanol (giftiger Stoff) 5000 Tonnen und für Sauerstoff (brandfördernder Stoff) 2000 Tonnen als Mengenschwellen anzuwenden.Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft werden in ihren wechselseitigen Beziehungen das Übereinkommen im Einklang mit den internen Regeln der Gemeinschaft anwenden. Die Gemeinschaft behält sich daher das Recht vor, betreffend die im Anhang Teil römisch eins Nr. 4, 5 und 6 des Übereinkommens genannten Mengenschwellen, für Brom (sehr giftiger Stoff) 100 Tonnen, für Methanol (giftiger Stoff) 5000 Tonnen und für Sauerstoff (brandfördernder Stoff) 2000 Tonnen als Mengenschwellen anzuwenden.
Erklärung:
„Gemäß dem EG-Vertrag bestehen die Ziele und Grundsätze der Umweltpolitik der Gemeinschaft insbesondere in der Erhaltung und dem Schutz der Umweltqualität und der menschlichen Gesundheit durch vorbeugende Maßnahmen. Zur Verfolgung dieser Ziele nahm der Rat die Richtlinie 82/501/EWG des Rates vom 24. Juni 1982 über die Gefahren schwerer Unfälle bei bestimmten Industrietätigkeiten an, die ersetzt wurde durch die Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen. Diese Instrumente streben die Verhütung schwerer Unfälle, die gefährliche Stoffe involvieren, und die Begrenzung der Unfallfolgen für Mensch und Umwelt an und behandeln Angelegenheiten, die das Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen zum Gegenstand hat. Die Gemeinschaft wird den Depositär über jede Änderung dieser Richtlinie und über jede weitere Entwicklung, die das vom Übereinkommen behandelte Gebiet betrifft, informieren. Was die Anwendung des Übereinkommens betrifft, sind die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeitsbereiche verantwortlich.“
Frankreich Interpretative Erklärung:
Die französische Regierung erklärt, dass der Begriff „militärische Einrichtungen“ in Art. 2 Abs. 2 Buchstabe b des Übereinkommens so verstanden wird, dass sich dieser auf Einrichtungen bezieht, die der nationalen Verteidigung dienen und auf Waffensysteme und atomar betriebene Schiffe der nationalen Armee.Die französische Regierung erklärt, dass der Begriff „militärische Einrichtungen“ in Artikel 2, Absatz 2, Buchstabe b des Übereinkommens so verstanden wird, dass sich dieser auf Einrichtungen bezieht, die der nationalen Verteidigung dienen und auf Waffensysteme und atomar betriebene Schiffe der nationalen Armee.
Vorbehalt:
Die französische Republik schließt sich den von der Europäischen Gemeinschaft anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen angebrachten Vorbehalten an und erklärt, dass sie das Übereinkommen gemäß ihren Verpflichtungen nach der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen anwenden wird.
Litauen
Die Republik Litauen benennt gemäß Art. 17 Abs. 1 die Abteilung für Zivilschutz im Ministerium für nationale Verteidigung als zuständige Behörde für Zwecke dieses Übereinkommens.Die Republik Litauen benennt gemäß Artikel 17, Absatz eins, die Abteilung für Zivilschutz im Ministerium für nationale Verteidigung als zuständige Behörde für Zwecke dieses Übereinkommens.
Die Republik Litauen benennt gemäß Art. 17 Abs. 2 die Abteilung für Zivilschutz im Ministerium für nationale Verteidigung als Kontaktstelle zum Zweck der Benachrichtigung bei Industrieunfällen nach Art. 10 und als Kontaktstelle zum Zweck der gegenseitigen Hilfeleistung nach Art. 12 des Übereinkommens.Die Republik Litauen benennt gemäß Artikel 17, Absatz 2, die Abteilung für Zivilschutz im Ministerium für nationale Verteidigung als Kontaktstelle zum Zweck der Benachrichtigung bei Industrieunfällen nach Artikel 10 und als Kontaktstelle zum Zweck der gegenseitigen Hilfeleistung nach Artikel 12, des Übereinkommens.
Niederlande Erklärung:
Das Königreich der Niederlande akzeptiert, im Hinblick auf eine Streitigkeit, die nicht gemäß Art. 21 Abs. 1 des Übereinkommens gelöst werden konnte, beide Mittel zur Streitbeilegung, die gemäß diesem Absatz verpflichtend für jede Partei wirkt, die dieselbe Verpflichtung eingegangen ist.Das Königreich der Niederlande akzeptiert, im Hinblick auf eine Streitigkeit, die nicht gemäß Artikel 21, Absatz eins, des Übereinkommens gelöst werden konnte, beide Mittel zur Streitbeilegung, die gemäß diesem Absatz verpflichtend für jede Partei wirkt, die dieselbe Verpflichtung eingegangen ist.
Vorbehalt:
Das Königreich der Niederlande behält sich das Recht vor, im Hinblick auf die in Anhang I des Übereinkommens genannten Mengenschwellen, die in der Richtlinie des Rates 96/82/EG vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen genannten Mengenschwellen anzuwenden.Das Königreich der Niederlande behält sich das Recht vor, im Hinblick auf die in Anhang römisch eins des Übereinkommens genannten Mengenschwellen, die in der Richtlinie des Rates 96/82/EG vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen genannten Mengenschwellen anzuwenden.
Ukraine
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat die Ukraine gemäß Art. 21 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt, beide Mittel der Streitbeilegung gegenüber jeder Partei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, als obligatorisch anzuerkennen.Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat die Ukraine gemäß Artikel 21, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt, beide Mittel der Streitbeilegung gegenüber jeder Partei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, als obligatorisch anzuerkennen.
Ungarn Erklärung:
Die Regierung der Republik Ungarn erkennt beide Mittel zur Streitbeilegung als verbindlich gegenüber jeder Partei an, die dieselbe Verpflichtung anerkennt.