Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 119 aus 2000,
Vertrag – Multilateral
Paragraph 0
27.07.2022
17.03.1992
89/07 Umweltschutz
(Übersetzung)
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE GRENZÜBERSCHREITENDEN AUSWIRKUNGEN VON INDUSTRIEUNFÄLLEN
StF: BGBl. III Nr. 119/2000 (NR: GP XX RV 1481 AB 1974 S. 176. BR: AB 6004 S. 656.)
BGBl. III Nr. 148/2005 (K – Geltungsbereich)
BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)
BGBl. III Nr. 5/2009 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 14/2010 idF BGBl. III Nr. 4/2011 (VFB)
BGBl. III Nr. 151/2013 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 103/2022 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 51/2026 (K – Geltungsbereich)
Englisch, Französisch, Russisch
*Albanien römisch drei 119 aus 2000, *Armenien römisch drei 119 aus 2000, *Aserbaidschan römisch drei 148 aus 2005, *Belarus römisch drei 148 aus 2005, *Belgien römisch drei 5 aus 2009, *Bosnien-Herzegowina römisch drei 151 aus 2013, *Bulgarien römisch drei 119 aus 2000, *Dänemark römisch drei 148 aus 2005, *Deutschland römisch drei 119 aus 2000, *EG römisch drei 119 aus 2000,, römisch drei 5 aus 2009, *Estland römisch drei 148 aus 2005, *Finnland römisch drei 119 aus 2000, *Frankreich römisch drei 148 aus 2005, *Griechenland römisch drei 119 aus 2000, *Italien römisch drei 148 aus 2005, *Kasachstan römisch drei 148 aus 2005, *Kroatien römisch drei 119 aus 2000, *Lettland römisch drei 148 aus 2005, *Litauen römisch drei 148 aus 2005, *Luxemburg römisch drei 119 aus 2000, *Moldau römisch drei 119 aus 2000, *Monaco römisch drei 148 aus 2005, *Montenegro römisch drei 151 aus 2013, *Niederlande römisch drei 5 aus 2009, *Nordmazedonien römisch drei 151 aus 2013, *Norwegen römisch drei 119 aus 2000, *Polen römisch drei 148 aus 2005, *Portugal römisch drei 5 aus 2009, *Rumänien römisch drei 148 aus 2005, *Russische F römisch drei 119 aus 2000, *Schweden römisch drei 119 aus 2000, *Schweiz römisch drei 119 aus 2000, *Serbien römisch drei 151 aus 2013, *Slowakei römisch drei 148 aus 2005, *Slowenien römisch drei 148 aus 2005, *Spanien römisch drei 119 aus 2000, *Tadschikistan römisch drei 51 aus 2026, *Tschechische R römisch drei 148 aus 2005, *Ukraine römisch drei 103 aus 2022, *Ungarn römisch drei 119 aus 2000, *Vereinigtes Königreich römisch drei 148 aus 2005, *Zypern römisch drei 5/2009
„Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 21, Absatz 2, des Übereinkommens, daß sie beide der in diesem Absatz angeführten Mittel zur Streitbeilegung als verbindlich gegenüber jeder Partei anerkennt, die eine Verpflichtung hinsichtlich eines oder beider dieser Mittel zur Streitbeilegung eingeht.“
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 4. August 1999 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 30, Absatz eins, mit 19. April 2000 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten bzw. Organisation das Übereinkommen ratifiziert, angenommen oder genehmigt:
Albanien, Armenien, Bulgarien, Deutschland, Europäische Gemeinschaft, Finnland, Griechenland, Kroatien, Luxemburg, Moldau, Norwegen, Russische Föderation, Schweden, Schweiz, Spanien, Ungarn.
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil römisch drei des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER römisch 27 .6]:
Serbien
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Annahme-, Beitritts- bzw. Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Die Republik Estland benennt gemäß Artikel 17, Absatz eins und 2 als zuständige Behörde und Kontaktstelle zum Zweck der Benachrichtigung bei Industrieunfällen und zum Zweck der gegenseitigen Hilfeleistung den Rettungsdienst des Innenministeriums.
Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft werden in ihren wechselseitigen Beziehungen das Übereinkommen im Einklang mit den internen Regeln der Gemeinschaft anwenden. Die Gemeinschaft behält sich daher das Recht vor, betreffend die im Anhang Teil römisch eins Nr. 4, 5 und 6 des Übereinkommens genannten Mengenschwellen, für Brom (sehr giftiger Stoff) 100 Tonnen, für Methanol (giftiger Stoff) 5000 Tonnen und für Sauerstoff (brandfördernder Stoff) 2000 Tonnen als Mengenschwellen anzuwenden.
„Gemäß dem EG-Vertrag bestehen die Ziele und Grundsätze der Umweltpolitik der Gemeinschaft insbesondere in der Erhaltung und dem Schutz der Umweltqualität und der menschlichen Gesundheit durch vorbeugende Maßnahmen. Zur Verfolgung dieser Ziele nahm der Rat die Richtlinie 82/501/EWG des Rates vom 24. Juni 1982 über die Gefahren schwerer Unfälle bei bestimmten Industrietätigkeiten an, die ersetzt wurde durch die Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen. Diese Instrumente streben die Verhütung schwerer Unfälle, die gefährliche Stoffe involvieren, und die Begrenzung der Unfallfolgen für Mensch und Umwelt an und behandeln Angelegenheiten, die das Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen zum Gegenstand hat. Die Gemeinschaft wird den Depositär über jede Änderung dieser Richtlinie und über jede weitere Entwicklung, die das vom Übereinkommen behandelte Gebiet betrifft, informieren. Was die Anwendung des Übereinkommens betrifft, sind die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeitsbereiche verantwortlich.“
Die französische Regierung erklärt, dass der Begriff „militärische Einrichtungen“ in Artikel 2, Absatz 2, Buchstabe b des Übereinkommens so verstanden wird, dass sich dieser auf Einrichtungen bezieht, die der nationalen Verteidigung dienen und auf Waffensysteme und atomar betriebene Schiffe der nationalen Armee.
Die französische Republik schließt sich den von der Europäischen Gemeinschaft anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen angebrachten Vorbehalten an und erklärt, dass sie das Übereinkommen gemäß ihren Verpflichtungen nach der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen anwenden wird.
Die Republik Litauen benennt gemäß Artikel 17, Absatz eins, die Abteilung für Zivilschutz im Ministerium für nationale Verteidigung als zuständige Behörde für Zwecke dieses Übereinkommens.
Die Republik Litauen benennt gemäß Artikel 17, Absatz 2, die Abteilung für Zivilschutz im Ministerium für nationale Verteidigung als Kontaktstelle zum Zweck der Benachrichtigung bei Industrieunfällen nach Artikel 10 und als Kontaktstelle zum Zweck der gegenseitigen Hilfeleistung nach Artikel 12, des Übereinkommens.
Das Königreich der Niederlande akzeptiert, im Hinblick auf eine Streitigkeit, die nicht gemäß Artikel 21, Absatz eins, des Übereinkommens gelöst werden konnte, beide Mittel zur Streitbeilegung, die gemäß diesem Absatz verpflichtend für jede Partei wirkt, die dieselbe Verpflichtung eingegangen ist.
Das Königreich der Niederlande behält sich das Recht vor, im Hinblick auf die in Anhang römisch eins des Übereinkommens genannten Mengenschwellen, die in der Richtlinie des Rates 96/82/EG vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen genannten Mengenschwellen anzuwenden.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat die Ukraine gemäß Artikel 21, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt, beide Mittel der Streitbeilegung gegenüber jeder Partei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, als obligatorisch anzuerkennen.
Die Regierung der Republik Ungarn erkennt beide Mittel zur Streitbeilegung als verbindlich gegenüber jeder Partei an, die dieselbe Verpflichtung anerkennt.
Der Nationalrat hat beschlossen:
BESCHLOSSEN zu Helsinki am 17. März 1992
DIE VERTRAGSPARTEIEN DIESES ÜBEREINKOMMENS –
IN ANBETRACHT der besonderen Bedeutung, die im Interesse heutiger und künftiger Generationen dem Schutz des Menschen und der Umwelt vor den Auswirkungen von Industrieunfällen zukommt,
IN DER ERKENNTNIS, daß es wichtig und dringend ist, schwerwiegende nachteilige Auswirkungen von Industrieunfällen auf den Menschen und die Umwelt zu verhüten und alle Maßnahmen zu fördern, die eine sinnvolle, wirtschaftliche und wirksame Anwendung von Verhütungs-, Bereitschafts- und Bekämpfungsmaßnahmen ermutigen, um eine umweltverträgliche und nachhaltige Wirtschaftsentwicklung zu ermöglichen,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Tatsache, daß die Auswirkungen von Industrieunfällen über Grenzen hinweg spürbar sein können und zwischen den Staaten Zusammenarbeit erfordern,
IN BEKRÄFTIGUNG der Notwendigkeit, zwischen den beteiligten Staaten aktive internationale Zusammenarbeit vor, während und nach einem Unfall zu fördern, sachdienliche Leitlinien zu verbessern und auf allen geeigneten Ebenen Maßnahmen zu verstärken und zu koordinieren, um grenzüberschreitende Auswirkungen von Industrieunfällen leichter verhüten, sich darauf vorbereiten und sie leichter bekämpfen zu können,
EINGEDENK der Bedeutung und Zweckmäßigkeit zweiseitiger und mehrseitiger Regelungen, die dazu dienen, Auswirkungen von Industrieunfällen zu verhüten, sich darauf vorzubereiten und sie zu bekämpfen,
IM BEWUSSTSEIN der Rolle, welche die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (ECE) in dieser Hinsicht spielt, und eingedenk unter anderem des ECE-Verhaltenskodex bei unfallbedingter Verschmutzung grenzüberschreitender Binnengewässer und des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen,
IM HINBLICK auf die einschlägigen Bestimmungen der Schlußakte der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE), das Abschließende Dokument des Wiener Treffens der Vertreter der KSZE-Teilnehmerstaaten, das Ergebnis des Treffens in Sofia zum Thema Umweltschutz der KSZE und die sachbezogenen Tätigkeiten und Mechanismen beim Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP), insbesondere das APELL-Programm, bei der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), vor allem der Verfahrenskodex zur Verhütung industrieller Großschadensfälle, und bei anderen fachkundigen internationalen Organisationen,
IN ANBETRACHT der einschlägigen Bestimmungen der Erklärung der Konferenz der Vereinten Nationen über die Umwelt des Menschen, insbesondere des Grundsatzes 21, auf Grund dessen die Staaten nach der Charta der Vereinten Nationen und den Grundsätzen des Völkerrechts das souveräne Recht haben, ihre eigenen Naturschätze gemäß ihrer eigenen Umweltpolitik zu nutzen, sowie die Pflicht, dafür zu sorgen, daß durch Tätigkeiten, die innerhalb ihres Hoheitsbereichs oder unter ihrer Kontrolle ausgeübt werden, der Umwelt in anderen Staaten oder in Gebieten außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche kein Schaden zugefügt wird,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Verursacherprinzips als ein allgemeiner Grundsatz des internationalen Umweltrechts,
IN BEKRÄFTIGUNG der Grundsätze des Völkerrechts und der internationalen Gepflogenheiten, insbesondere der Grundsätze der guten Nachbarschaft, der Gegenseitigkeit, der Nichtdiskriminierung und des guten Glaubens –
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:
e-rk3
Verhütungsmaßnahme, Bereitschaftsmaßnahme
06.05.2026
20000816
NOR40246578