Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Fahrverbotskalender 2026 § 2

Kurztitel

Fahrverbotskalender 2026

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 77/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.04.2026

Außerkrafttretensdatum

31.12.2026

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Ausgenommen von den in Paragraph eins, Ziffer eins, 2, 3 und 4 genannten Fahrverboten sind:
    1. Ziffer eins
      Fahrten, die ausschließlich der Beförderung von Schlacht- oder Stechvieh, von Futtermitteln und leicht verderblichen Lebensmitteln, sowie von Postsendungen und periodischen Druckwerken, der Getränkeversorgung in Ausflugsgebieten, der unaufschiebbaren Belieferung von Tankstellen, gastronomischen Betrieben und Veranstaltungen oder Reparaturen an Kühlanlagen, dem Abschleppdienst, der Pannenhilfe, dem Einsatz in Katastrophenfällen, der medizinischen Versorgung, dem Einsatz von Fahrzeugen des Straßenerhalters oder von Fahrzeugen in seinem Auftrag zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs, dem Straßen- oder Bahnbau, dem Einsatz von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Feuerwehr, der Müllabfuhr, der Entsorgung von Abfällen, dem Betrieb von Kläranlagen oder dem Einsatz von Fahrzeugen eines Linienverkehrsunternehmers zur Aufrechterhaltung des regelmäßigen Linienverkehrs dienen, sowie Fahrten zur Beförderung von technischem Material für Veranstaltungen (z. B. Zeltverleih), und Fahrten mit Fahrzeugen nach Schaustellerart (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 42, KFG 1967), Fahrten mit Fahrzeugen der Berufsgruppe der Beleuchter und Beschaller zum und vom Ort der Auftragserfüllung, Fahrten gemäß Paragraph 42, Absatz 3 a, StVO, unaufschiebbare Fahrten mit Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen oder Lastkraftwagen mit Anhängern des Bundesheeres oder ausländischer Truppen, die sich auf Grund des Truppenaufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2001,, in Österreich aufhalten oder Fahrten von Hilfstransporten anerkannter Organisationen;
    2. Ziffer 2
      Fahrten, die ausschließlich der Beförderung von Gütern von oder zu Flughäfen (Paragraph 64, Luftfahrtgesetz) oder Militärflugplätzen dienen, die gemäß Paragraph 62, Absatz 3, des Luftfahrtgesetzes für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden;
    3. Ziffer 3
      Fahrten im kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen technisch geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger und zurück zum nächsten Verladebahnhof, sofern ein vollständig ausgefülltes Dokument mitgeführt wird, aus dem hervorgeht, dass das Fahrzeug oder dessen Aufbauten (Wechselbehälter, Container) mit der Eisenbahn befördert werden oder bereits befördert wurden; dies gilt im kombinierten Güterverkehr Wasser-Straße sinngemäß;
    4. Ziffer 4
      Fahrten, deren Ziel in Deutschland liegt oder über Deutschland erreicht wird, wenn sie während des Zeitraumes gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, auf der Inntalautobahn A 12 oder Brennerautobahn A 13 durchge-führt werden und glaubhaft gemacht wird, dass sie von bestehenden Fahrverboten in Deutschland ausgenommen sind;
    5. Ziffer 5
      Fahrten, deren Ziel in Italien liegt oder über Italien erreicht wird, wenn sie während des Zeitraumes gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, auf der Inntalautobahn A 12 oder Brennerautobahn A 13 durchgeführt werden und glaubhaft gemacht wird, dass sie von bestehenden Fahrverboten in Italien ausgenommen sind.
  2. Absatz 2,Ausgenommen von den in Paragraph eins, Ziffer 3 und 4 genannten Fahrverboten sind Fahrten mit Leerfahrzeugen in der Zeit bis 10 Uhr bis zum Wohnsitz des Lenkers, Sitz des Firmenunternehmens, Güterterminals, Lkw-Hofes, dauernden Standort des Fahrzeuges oder jenem Standort, an dem der Unternehmer dem Lenker eine entsprechende Rückfahrtmöglichkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder einem Firmenkraftfahrzeug bereitstellt.

Schlagworte

Schlachtvieh, Straßenbau

Im RIS seit

02.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2026

Gesetzesnummer

20013143

Dokumentnummer

NOR40276925

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2026/77/P2/NOR40276925

Navigation im Suchergebnis