Absatz eins,Ausgenommen von den in Paragraph eins, Ziffer eins, 2, 3 und 4 genannten Fahrverboten sind:
- Ziffer einsFahrten, die ausschließlich der Beförderung von Schlacht- oder Stechvieh, von Futtermitteln und leicht verderblichen Lebensmitteln, sowie von Postsendungen und periodischen Druckwerken, der Getränkeversorgung in Ausflugsgebieten, der unaufschiebbaren Belieferung von Tankstellen, gastronomischen Betrieben und Veranstaltungen oder Reparaturen an Kühlanlagen, dem Abschleppdienst, der Pannenhilfe, dem Einsatz in Katastrophenfällen, der medizinischen Versorgung, dem Einsatz von Fahrzeugen des Straßenerhalters oder von Fahrzeugen in seinem Auftrag zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs, dem Straßen- oder Bahnbau, dem Einsatz von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Feuerwehr, der Müllabfuhr, der Entsorgung von Abfällen, dem Betrieb von Kläranlagen oder dem Einsatz von Fahrzeugen eines Linienverkehrsunternehmers zur Aufrechterhaltung des regelmäßigen Linienverkehrs dienen, sowie Fahrten zur Beförderung von technischem Material für Veranstaltungen (z. B. Zeltverleih), und Fahrten mit Fahrzeugen nach Schaustellerart (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 42, KFG 1967), Fahrten mit Fahrzeugen der Berufsgruppe der Beleuchter und Beschaller zum und vom Ort der Auftragserfüllung, Fahrten gemäß Paragraph 42, Absatz 3 a, StVO, unaufschiebbare Fahrten mit Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen oder Lastkraftwagen mit Anhängern des Bundesheeres oder ausländischer Truppen, die sich auf Grund des Truppenaufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2001,, in Österreich aufhalten oder Fahrten von Hilfstransporten anerkannter Organisationen;
- Ziffer 2Fahrten, die ausschließlich der Beförderung von Gütern von oder zu Flughäfen (Paragraph 64, Luftfahrtgesetz) oder Militärflugplätzen dienen, die gemäß Paragraph 62, Absatz 3, des Luftfahrtgesetzes für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden;
- Ziffer 3Fahrten im kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen technisch geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger und zurück zum nächsten Verladebahnhof, sofern ein vollständig ausgefülltes Dokument mitgeführt wird, aus dem hervorgeht, dass das Fahrzeug oder dessen Aufbauten (Wechselbehälter, Container) mit der Eisenbahn befördert werden oder bereits befördert wurden; dies gilt im kombinierten Güterverkehr Wasser-Straße sinngemäß;
- Ziffer 4Fahrten, deren Ziel in Deutschland liegt oder über Deutschland erreicht wird, wenn sie während des Zeitraumes gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, auf der Inntalautobahn A 12 oder Brennerautobahn A 13 durchge-führt werden und glaubhaft gemacht wird, dass sie von bestehenden Fahrverboten in Deutschland ausgenommen sind;
- Ziffer 5Fahrten, deren Ziel in Italien liegt oder über Italien erreicht wird, wenn sie während des Zeitraumes gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, auf der Inntalautobahn A 12 oder Brennerautobahn A 13 durchgeführt werden und glaubhaft gemacht wird, dass sie von bestehenden Fahrverboten in Italien ausgenommen sind.