Folgeübermittlung: Die Übermittlung der Daten hinsichtlich sämtlicher nach dem 1. Jänner 2025 eingetretener Änderungen im Datenbestand ist jeweils quartalsweise bis zum 25. April, 25. Juli, 25. Oktober und 25. Jänner vorzunehmen und hat alle angefallenen Änderungen (sämtliche Befreiungen als auch sämtliche Widerrufe) zu umfassen; ein reiner Stichtagsvergleich ist unzulässig. Fällt dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder auf den Karfreitag, ist die Übermittlung der Daten am nächsten Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, vorzunehmen.