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Befreiungserklärungs-Durchführungsverordnung § 3

Kurztitel

Befreiungserklärungs-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 263/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

09.09.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BefE-DV

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Datenübermittlung

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie elektronisch zu übermittelnden Daten sind:
    1. Ziffer eins
      die von der Befreiung umfassten IBAN (Kontonummern) bzw. Depotnummern;
    2. Ziffer 2
      sämtliche Inhaber der von der Befreiung umfassten Konten bzw. Depots (Empfänger), wobei die Stammzahl gemäß Paragraph 6, Absatz 3, des E-Government-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, oder ein Ordnungsbegriff, mit dem diese Stammzahl ermittelt werden kann sowie Name und Adresse anzugeben sind;
    3. Ziffer 3
      der Tag des Beginns und der Tag des Endes der Befreiung für das Konto bzw. das Depot und des jeweiligen Inhabers;
    4. Ziffer 4
      der anwendbare Befreiungstatbestand;
    5. Ziffer 5
      zum Zweck der Identifikation des Abzugsverpflichteten in FinanzOnline dessen Bezeichnung, Steuernummer und dessen Bank Identifier Code („BIC“).
  2. Absatz 2Bei Gemeinschaftskonten sind sämtliche Inhaber zu übermitteln.
  3. Absatz 3Die Strukturen für die Datenübermittlung sind im Internet unter https://www.bmf.gv.at zu veröffentlichen.
  4. Absatz 4Für die Datenübermittlungen gilt:
    1. Ziffer eins
      Die erstmalige Datenübermittlung für digitale Befreiungserklärungen an das Finanzamt kann ab 2. Jänner 2025 erfolgen.
    2. Ziffer 2
      Erstübermittlung: Ab 2. Jänner 2025 und bis spätestens zum Ablauf des 27. Jänner 2025 ist als Initiallieferung der Datenbestand aller befreiten Konten bzw. Depots zum 1. Jänner 2025 zu übermitteln. Die Übermittlung hat auch die vom 1. Jänner 2024 bis einschließlich 1. Jänner 2025 erfolgten Änderungen im Datenbestand sowie die zwischen 1. Jänner 2024 und 1. Jänner 2025 bereits widerrufenen Befreiungen zu umfassen, für die gemäß Paragraph 124 b, Ziffer 433, Litera b, des EStG 1988 die Übermittlung der Gleichschrift unterblieben ist. Die Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BRZ GmbH) hat als gesetzliche Dienstleisterin für das Finanzamt den Empfang von Datenübermittlungen zu Testzwecken ab dem 5. Juli 2023 und für Echtübermittlungen ab 2. Jänner 2025 technisch zu ermöglichen.
    3. Ziffer 3
      Folgeübermittlung: Die Übermittlung der Daten hinsichtlich sämtlicher nach dem 1. Jänner 2025 eingetretener Änderungen im Datenbestand ist jeweils quartalsweise bis zum 25. April, 25. Juli, 25. Oktober und 25. Jänner vorzunehmen und hat alle angefallenen Änderungen (sämtliche Befreiungen als auch sämtliche Widerrufe) zu umfassen; ein reiner Stichtagsvergleich ist unzulässig. Fällt dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder auf den Karfreitag, ist die Übermittlung der Daten am nächsten Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, vorzunehmen.
    4. Ziffer 4
      Stornoübermittlung: Unrichtigkeiten in Bezug auf einen bereits übermittelten Datensatz sind durch eine Stornomeldung zu löschen. In weiterer Folge ist ein korrigierter Datensatz zu übermitteln. Dabei ist Ziffer 3, sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

08.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2023

Gesetzesnummer

20012351

Dokumentnummer

NOR40255564

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2023/263/P3/NOR40255564

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