Bundesrecht konsolidiert

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Lehrberuf Pflegeassistenz-Ausbildungsordnung § 1

Kurztitel

Lehrberuf Pflegeassistenz-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 244/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.09.2023

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrberuf Pflegeassistenz

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Der Lehrberuf Pflegeassistenz ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.
  2. Absatz 2,Diese Verordnung betrifft die Ausbildung durch Lehrberechtigte gemäß Paragraph 2, BAG. Lehrberechtigter oder Lehrberechtigte gemäß dieser Verordnung ist
    1. Ziffer eins
      eine Einrichtung der Langzeitpflege (mobile Pflege, teilstationäre Pflege, stationäre Pflege, Einrichtung für Menschen mit Behinderung),
    2. Ziffer 2
      eine Einrichtung der Akutpflege mit operativen und/oder konservativen medizinischen Fachbereichen oder eine Rehabilitationseinrichtung gemäß Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, in der jeweils geltenden Fassung, oder
    3. Ziffer 3
      ein freiberuflicher Angehöriger oder eine freiberufliche Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, sofern dieser oder diese die Anforderungen an Lehrberechtigte gemäß Paragraph 2, BAG erfüllen.
  3. Absatz 3,Die Ausbildung im Lehrberuf Pflegeassistenz kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 begonnen werden.
  4. Absatz 4,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf anzuführen.

Schlagworte

Gesundheitspflege

Im RIS seit

23.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2023

Gesetzesnummer

20012335

Dokumentnummer

NOR40255235

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2023/244/P1/NOR40255235

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