Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Lehrberuf Pflegeassistenz-Ausbildungsordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.09.2023
Außerkrafttretensdatum
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Lehrberuf Pflegeassistenz
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Der Lehrberuf Pflegeassistenz ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.
(2)Absatz 2,Diese Verordnung betrifft die Ausbildung durch Lehrberechtigte gemäß § 2 BAG. Lehrberechtigter oder Lehrberechtigte gemäß dieser Verordnung istDiese Verordnung betrifft die Ausbildung durch Lehrberechtigte gemäß Paragraph 2, BAG. Lehrberechtigter oder Lehrberechtigte gemäß dieser Verordnung ist
eine Einrichtung der Langzeitpflege (mobile Pflege, teilstationäre Pflege, stationäre Pflege, Einrichtung für Menschen mit Behinderung),
eine Einrichtung der Akutpflege mit operativen und/oder konservativen medizinischen Fachbereichen oder eine Rehabilitationseinrichtung gemäß Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten BGBl. Nr. 1/1957, in der jeweils geltenden Fassung, odereine Einrichtung der Akutpflege mit operativen und/oder konservativen medizinischen Fachbereichen oder eine Rehabilitationseinrichtung gemäß Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, in der jeweils geltenden Fassung, oder ein freiberuflicher Angehöriger oder eine freiberufliche Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, sofern dieser oder diese die Anforderungen an Lehrberechtigte gemäß § 2 BAG erfüllen.ein freiberuflicher Angehöriger oder eine freiberufliche Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, sofern dieser oder diese die Anforderungen an Lehrberechtigte gemäß Paragraph 2, BAG erfüllen.
(3)Absatz 3,Die Ausbildung im Lehrberuf Pflegeassistenz kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 begonnen werden.
(4)Absatz 4,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf anzuführen.
Schlagworte
Gesundheitspflege
Im RIS seit
23.08.2023
Zuletzt aktualisiert am
23.08.2023
Gesetzesnummer
20012335
Dokumentnummer
NOR40255235