(11)Absatz 11,Für das jeweilige Antragsjahr ist bis Ende des Antragsjahres für jede Fördermaßnahme gemäß den §§ 8a, 8b, 8c und 8d MOG 2021 sowie bei der gekoppelten Einkommensstützung getrennt nach Rindern, Mutterschafen und –ziegen auf der Homepage der AMA der Stichtag bekannt zu geben, an dem die gemäß § 21 Abs. 6 zugrunde zu legenden Flächen bzw. Tiere für die Erstberechnung einbezogen werden. Zusätzlich ist der festgesetzte Einheitsbetrag je Fördermaßnahme zu veröffentlichen.Für das jeweilige Antragsjahr ist bis Ende des Antragsjahres für jede Fördermaßnahme gemäß den Paragraphen 8 a, 8 b, 8 c und 8 d MOG 2021 sowie bei der gekoppelten Einkommensstützung getrennt nach Rindern, Mutterschafen und –ziegen auf der Homepage der AMA der Stichtag bekannt zu geben, an dem die gemäß Paragraph 21, Absatz 6, zugrunde zu legenden Flächen bzw. Tiere für die Erstberechnung einbezogen werden. Zusätzlich ist der festgesetzte Einheitsbetrag je Fördermaßnahme zu veröffentlichen.