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GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 403/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Außerkrafttretensdatum

28.09.2023

Abkürzung

GSP-AV

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Sonstige Vorgaben

Paragraph 21,
  1. Absatz eins,Der Junglandwirt muss einen landwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung führen oder eine maßgebliche Einflussnahmemöglichkeit auf die Leitung des Betriebes haben; ferner muss der Junglandwirt spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung oder einen einschlägigen Hochschulabschluss nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden. Der Antrag auf ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte ist spätestens für das der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch den Junglandwirt folgende Antragsjahr zu stellen. Erfolgte die Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch den Junglandwirt vor dem Jahr 2022 aber frühestens im Jahr 2018, so ist der Antrag spätestens für das Antragsjahr 2023 zu stellen.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, genannten Voraussetzungen müssen bei Personenvereinigungen, eingetragenen Personengesellschaften und juristischen Personen – ausgenommen Aktiengesellschaften und Vereine, die nicht als Junglandwirt förderbar sind – von jener bzw. jenen Personen erfüllt werden, die die langfristige und wirksame Kontrolle über die Betriebsführung des landwirtschaftlichen Betriebs ausübt bzw. ausüben.
  3. Absatz 3,Landwirte, bei denen das Mindestmaß an landwirtschaftlicher Aktivität nicht durch einen in Paragraph 6 d, Absatz 9, Ziffer eins, oder 2 MOG 2021 genannten Nachweis belegt werden kann, gelten als aktive Landwirte, wenn sie
    1. Ziffer eins
      im vorangegangenen Antragsjahr Direktzahlungen von höchstens 5 000 € erhalten haben,
    2. Ziffer 2
      als juristische Personen und Personengesellschaften mit gepachteten Flächen einen landwirtschaftlichen Einheitswert vorweisen können,
    3. Ziffer 3
      als neu geschaffene juristische Person oder Personengesellschaft anhand der Steuererklärung oder anhand gepachteter Flächen die landwirtschaftliche Aktivität belegen können,
    4. Ziffer 4
      als Landwirt mit Hauptbetriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat den im betreffenden Mitgliedstaat maßgeblichen Nachweis vorlegen können oder
    5. Ziffer 5
      mindestens 1,5 ha landwirtschaftliche Fläche durch Anbau landwirtschaftlicher Kulturen bewirtschaften oder lediglich Almverantwortliche für gemeinsam gealpte Tiere sind, sofern sie aufgrund der Umstände des Einzelfalls auch nicht von den Ziffer eins bis 4 erfasst sind.
  4. Absatz 4,Die Umrechnung in raufutterverzehrende Großvieheinheiten (RGVE) wird folgendermaßen vorgenommen:
    1. Ziffer eins
      Rinder ab 2 Jahren
      1,00 RGVE
       
    2. Ziffer 2
      Rinder ab ½ Jahr bis 2 Jahre
      0,60 RGVE
       
    3. Ziffer 3
      Rinder bis ½ Jahr
      0,40 RGVE
       
    4. Ziffer 4
      Schafe und Ziegen ab 1 Jahr
      0,15 RGVE
       
    5. Ziffer 5
      Schafe und Ziegen bis 1 Jahr
      0,07 RGVE
       
    6. Ziffer 6
      Zwergrinder ab 2 Jahren 
      0,5 RGVE
       
    7. Ziffer 7
      Zwergrinder ab ½ Jahr bis 2 Jahre
      0,3 RGVE
       
    8. Ziffer 8
      Zwergrinder bis ½ Jahr
      0,2 RGVE
       
    Als Zwergrinder gelten die Rassen Dahomey, Dexter, Kerry und Zwergzebu.
  5. Absatz 5,Das Antragsjahr ist das Kalenderjahr, in dem der Förderwerber die beantragten Invekos-Maßnahmen umsetzt.
  6. Absatz 6,Angemeldete förderfähige Fläche bzw. angemeldetes förderfähiges Tier ist
    1. Ziffer eins
      für Zwecke der Berechnung der Einheitsbeträge gemäß den Paragraphen 8 a, 8 b, 8 c und 8 d MOG 2021 die bei der Erstberechnung zugrunde gelegte beantragte förderfähige Fläche bzw. das bei der Erstberechnung zugrunde gelegte beantragte förderfähige Tier, ausgedrückt in RGVE, und
    2. Ziffer 2
      für Zwecke der Feststellung der Berechnungsgrundlage gemäß dem 5. Abschnitt dieses Kapitels die bei der Berechnung des jeweiligen Mehrfachantrags zugrunde gelegte beantragte Fläche bzw. das zugrunde gelegte beantragte Tier, ausgedrückt in RGVE.
  7. Absatz 7,Ermittelte förderfähige Fläche bzw. ermitteltes förderfähiges Tier, ausgedrückt in RGVE, ist die angemeldete Fläche bzw. das in RGVE ausgedrückte angemeldete Tier, die bzw. das alle Fördervoraussetzungen erfüllt oder durch Verwaltungs- oder Vor-Ort-Kontrolle oder im Zuge des Flächenmonitorings ermittelt wurde.
  8. Absatz 8,Der Mehrfachantrag ist gleichzeitig Förderantrag und Zahlungsantrag.
  9. Absatz 9,Die Vegetationsperiode umfasst den Zeitraum von 1. April bis 30. September.
  10. Absatz 10,Für Zwecke der Berechnung des Einheitsbetrags gemäß Paragraph 8 b, MOG 2021 sind die bei der Erstberechnung auf Grund der Anwendung der Kappung gemäß Paragraph 8 a, Absatz 4, MOG 2021 frei werdenden Mittel in das Mittelvolumen einzubeziehen,
  11. Absatz 11,Für das jeweilige Antragsjahr ist bis Ende des Antragsjahres für jede Fördermaßnahme gemäß den Paragraphen 8 a, 8 b, 8 c und 8 d MOG 2021 sowie bei der gekoppelten Einkommensstützung getrennt nach Rindern, Mutterschafen und –ziegen auf der Homepage der AMA der Stichtag bekannt zu geben, an dem die gemäß Paragraph 21, Absatz 6, zugrunde zu legenden Flächen bzw. Tiere für die Erstberechnung einbezogen werden. Zusätzlich ist der festgesetzte Einheitsbetrag je Fördermaßnahme zu veröffentlichen.

Schlagworte

Verwaltungskontrolle

Im RIS seit

02.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2023

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40247878

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2022/403/P21/NOR40247878

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