Bundesrecht konsolidiert

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Vorliegen der Voraussetzungen für die vorübergehende Ausnahme vom Präsenzunterricht für die theoretische Fahrschulausbildung § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vorliegen der Voraussetzungen für die vorübergehende Ausnahme vom Präsenzunterricht für die theoretische Fahrschulausbildung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 212/2021

Typ

K

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

08.05.2021

Außerkrafttretensdatum

13.06.2021

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Titel

Kundmachung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß § 64b Abs. 3a KDV über das Vorliegen der Voraussetzungen für die vorübergehende Ausnahme vom Präsenzunterricht für die theoretische Fahrschulausbildung
StF: BGBl. II Nr. 212/2021

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Paragraph 64 b, Absatz 3 a, Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (KDV), Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 161 aus 2021,, wird kundgemacht, dass die Voraussetzungen für die vorübergehende Ausnahme vom Präsenzunterricht für die theoretische Fahrschulausbildung für den Zeitraum von 10. Mai bis 13. Juni 2021 vorliegen und dass in diesem Zeitraum die theoretische Fahrschulausbildung in Form von „e-Learning“ zulässig ist.

Im RIS seit

10.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2023

Gesetzesnummer

20011541

Dokumentnummer

NOR40233503

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2021/212/P0/NOR40233503

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