Vorliegen der Voraussetzungen für die vorübergehende Ausnahme vom Präsenzunterricht für die theoretische Fahrschulausbildung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 212 aus 2021,
K
Paragraph 0
08.05.2021
13.06.2021
90/02 Kraftfahrrecht
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Kundmachung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß § 64b Abs. 3a KDV über das Vorliegen der Voraussetzungen für die vorübergehende Ausnahme vom Präsenzunterricht für die theoretische Fahrschulausbildung
StF: BGBl. II Nr. 212/2021
Gemäß Paragraph 64 b, Absatz 3 a, Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (KDV), Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 161 aus 2021,, wird kundgemacht, dass die Voraussetzungen für die vorübergehende Ausnahme vom Präsenzunterricht für die theoretische Fahrschulausbildung für den Zeitraum von 10. Mai bis 13. Juni 2021 vorliegen und dass in diesem Zeitraum die theoretische Fahrschulausbildung in Form von „e-Learning“ zulässig ist.
16.05.2023
20011541
NOR40233503