(5)Absatz 5Wird die Kooperation gemäß Abs. 4 gelöst, so ist die Anerkennung als Ausbildungsstätte oder Lehrambulatorium oder die Bewilligung als Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis von der zuständigen Landeshauptfrau/dem zuständigen Landeshauptmann zurückzunehmen, sofern die Ausbildungsstätte die Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten nicht selbst zur Gänze vermitteln kann.Wird die Kooperation gemäß Absatz 4, gelöst, so ist die Anerkennung als Ausbildungsstätte oder Lehrambulatorium oder die Bewilligung als Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis von der zuständigen Landeshauptfrau/dem zuständigen Landeshauptmann zurückzunehmen, sofern die Ausbildungsstätte die Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten nicht selbst zur Gänze vermitteln kann.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 381/2024)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 381 aus 2024,)