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Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015  § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 147/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.06.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022

Abkürzung

ÄAO 2015

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Sonstige Ausbildungserfordernisse

Paragraph 18,
  1. Absatz einsFachärztliche Ausbildungszeiten, die jeweils in der Dauer von zumindest drei Monaten, oder bei Vorgabe einer Pflichtrotation in der Dauer von zumindest sechs Monaten, in für die Sonderfach-Schwerpunktausbildung entsprechend anerkannten Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien absolviert werden, können in der Gesamtdauer von insgesamt höchstens zwölf Monaten angerechnet werden.
  2. Absatz 2Wird die Turnusärztin/der Turnusarzt gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Ärztegesetz 1998 neben der Tätigkeit im Rahmen der Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis im Rahmen von Arbeitsverhältnissen in einer Krankenanstalt tätig, so hat sie/er zumindest vier Tage pro Woche in der Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis tätig zu sein; die wöchentliche Kernausbildungszeit in der Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis hat in einem Durchrechnungszeitraum von sechs Monaten durchschnittlich 30 Wochenstunden untertags zu betragen und jedenfalls die Ordinationszeiten zu umfassen. Die tägliche Arbeitszeit in der Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis darf maximal zehn Stunden betragen.
  3. Absatz 3Ausbildungsabschnitte, die gemäß Absatz eins, in Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien absolviert werden, haben die Ausbildung in Krankenanstalten durch das Kennenlernen vor allem von außerklinischen, unselektierten Krankheitsfällen im Rahmen der ärztlichen Primärversorgung praxis- und patientinnen-/patientenorientiert zu ergänzen.
  4. Absatz 4Für die Bewilligung von Lehrpraxen und Lehrgruppenpraxen gilt Paragraph 12, sinngemäß, mit Ausnahme des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, erster Satz.
  5. Absatz 5Im Fall des eingeschränkten Anerkennungsausmaßes einer Ausbildungsstätte hinsichtlich eines die Dauer von neun Monaten umfassenden Moduls der Sonderfach-Schwerpunktausbildung, ausgenommen das wissenschaftliche Modul, ist durch Kooperation mit einer anderen anerkannten Ausbildungsstätte oder Lehrambulatorium oder bewilligten Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis zu gewährleisten, dass die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in diesem Modul der Sonderfach-Schwerpunktausbildung zur Gänze vermittelt werden können.
  6. Absatz 6Wird die Kooperation gemäß Absatz 5, gelöst, so ist die Anerkennung als Ausbildungsstätte oder Lehrambulatorium oder die Bewilligung als Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis von der Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen.
  7. Absatz 7Zeiten
    1. Ziffer eins
      eines Erholungs- oder Pflegeurlaubs,
    2. Ziffer 2
      einer Familienhospizkarenz,
    3. Ziffer 3
      einer Pflegekarenz,
    4. Ziffer 4
      einer Erkrankung,
    5. Ziffer 5
      eines Beschäftigungsverbotes gemäß Mutterschutzgesetz 1979-MSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, und
    6. Ziffer 6
      einer Karenz gemäß Mutterschutzgesetz 1979 sowie Väter-Karenzgesetz – VKG, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,,
    während der Ausbildung sind auf die fachärztliche Ausbildung nur soweit anzurechnen, als sie insgesamt nicht mehr als höchstens den sechsten Teil der in den Anlagen bestimmten jeweiligen Ausbildungszeiten in der Basisausbildung, der Sonderfach-Grundausbildung und dem Modul/den Modulen der Sonderfach-Schwerpunktausbildung betragen.

Schlagworte

Erholungsurlaub

Im RIS seit

03.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2023

Gesetzesnummer

20009186

Dokumentnummer

NOR40170847

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2015/147/P18/NOR40170847

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