Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014 § 4

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 376/2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 106/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

10.03.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HSWO 2014

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Zuständigkeiten der Wahlkommissionen

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat insbesondere folgende Zuständigkeiten:
    1. Ziffer eins
      die Verlautbarung der Wahltage sowie der sich daraus ergebenden Termine und Fristen (Paragraph 11,),
    2. Ziffer eins a
      die Vornahme von Aussendungen im Zusammenhang mit den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen an die Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die Wahlberechtigten,
    3. Ziffer 2
      die Einrichtung und Zurverfügungstellung einer Website für die Beantragung der Wahlkarte,
    4. Ziffer 3
      die Zurverfügungstellung eines elektronischen Wahladministrationssystems gemäß Paragraph 46, HSG 2014,
    5. Ziffer 4
      die Erstellung des gesamten Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses (Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV) der Wahlberechtigten mit den Wahlberechtigungen für die Bundesvertretung, die Hochschulvertretungen und die Studienvertretungen,
    6. Ziffer 5
      die Auflage des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses BV bzw. die Ermöglichung der Einsichtnahme ins vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis im Wege des elektronischen Wahladministrationssystems,
    7. Ziffer 6
      die Veranlassung der Berichtigung des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses BV gemäß Paragraph 20, Absatz 3,,
    8. Ziffer 7
      die Prüfung der Wahlvorschläge für die Wahl der Bundesvertretung,
    9. Ziffer 8
      die Erstellung der Stimmzettel für die Wahl der Bundesvertretung,
    10. Ziffer 9
      die Durchführung der Briefwahl und deren Auswertung; bei Bedarf die Einrichtung von Unterkommissionen zur Unterstützung,
    11. Ziffer 10
      die Verlautbarung des Wahlergebnisses der Bundesvertretung,
    12. Ziffer 11
      die Zuweisung der Mandate für die Bundesvertretung,
    13. Ziffer 12
      die Verständigung der gewählten Mandatarinnen und Mandatare,
    14. Ziffer 13
      die Durchführung der konstituierenden Sitzung der Bundesvertretung mit Wahl der oder des Vorsitzenden und ihrer oder seiner Stellvertreterinnen oder Stellvertreter,
    15. Ziffer 14
      die Entscheidungen über Einsprüche gegen die Wahlen der Hochschulvertretungen und der Studienvertretungen gemäß Paragraph 57, HSG 2014,
    16. Ziffer 15
      die bescheidmäßige Feststellung des Erlöschens von Mandaten gemäß Paragraph 55, Absatz eins, HSG 2014 und nachträgliche Zuweisung von Mandaten an Personen gemäß Paragraph 53, HSG 2014,
    17. Ziffer 16
      die Durchführung von Urabstimmungen gemäß Paragraph 62, HSG 2014, wenn sie gemeinsam mit Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen stattfinden,
    18. Ziffer 17
      die Verwaltung der Zugänge der Wahlkommissionen, Unterwahlkommissionen und Unterkommissionen zum elektronischen Wahladministrationssystem.
  2. Absatz 2,Die Wahlkommissionen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und die Unterwahlkommissionen der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft haben insbesondere folgende Zuständigkeiten:
    1. Ziffer eins
      die Verlautbarung der Wahltage und der sich daraus ergebenden Termine und Fristen (Paragraph 11,) sowie der allenfalls vorgezogenen Wahltage gemäß Paragraph 33, Absatz 4,,
    2. Ziffer 2
      die Festlegung eines Zeitpunktes, bis zu dem von der Hochschulvertretung bekannt zu geben ist, welche zusammengefassten Studienvertretungen zu wählen sind, wobei dieser Zeitpunkt spätestens drei Monate vor dem ersten Wahltag zu liegen hat,
    3. Ziffer 3
      die Zuordnung der Studien zu Studienvertretungen im elektronischen Wahladministrationssystem (Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 3,),
    4. Ziffer 4
      die Zulassung von ordentlichen Studierenden, die zu einem individuellen Diplom-, Bachelor- oder Masterstudium zugelassen sind, zur Wahl der Studienvertretung jenes Studiums, bei welchem der Schwerpunkt des individuellen Studiums liegt, wobei der Antrag spätestens vier Monate vor dem ersten Wahltag zu stellen ist (Paragraph 47, Absatz 4, HSG 2014),
    5. Ziffer 5
      die Erstellung (Paragraph 18, Absatz 2,) und die Auflage des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses HV (Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2,) und die Erstellung der Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse UK (Paragraph 18, Absatz 3,),
    6. Ziffer 6
      die Entscheidungen über Einsprüche gegen das Wählerinnen- und Wählerverzeichnis HV gemäß Paragraph 20, Absatz 2,,
    7. Ziffer 7
      die Feststellung der Zahl der für jedes Organ zu vergebenden Mandate (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 19, Absatz 3 und Paragraph 28, Absatz 3, HSG 2014),
    8. Ziffer 8
      die Prüfung der Wahlvorschläge (Paragraph 29,),
    9. Ziffer 9
      die Erstellung der Stimmzettel für die Wahl der Hochschulvertretung und elektronische Übermittlung dieser an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bis spätestens vier Wochen vor dem letzten Wahltag,
    10. Ziffer 10
      die Erstellung der Stimmzettel für die Wahl der Studienvertretungen,
    11. Ziffer 11
      die Durchführung der im HSG 2014 normierten Wahlen und die Leitung der Wahlhandlung,
    12. Ziffer 12
      die Entscheidung bezüglich des Startens, Beendens und etwaigen Unterbrechens des Wahlvorganges,
    13. Ziffer 13
      die Prüfung der Identität und der Wahlberechtigung der Wählerinnen und Wähler (Paragraph 39,),
    14. Ziffer 14
      die Entgegennahme der Stimmzettel (Paragraph 40, Absatz 2,) und die Entscheidung über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmzettel (Paragraph 48, Absatz 3,),
    15. Ziffer 15
      die Feststellung des Wahlergebnisses (Paragraph 48, Absatz 3,),
    16. Ziffer 16
      die Zuweisung der Mandate an die wahlwerbenden Gruppen und die Kandidatinnen und Kandidaten für die Studienvertretungen (Paragraph 62,),
    17. Ziffer 17
      die Verständigung der gewählten Mandatarinnen und Mandatare (Paragraph 64,),
    18. Ziffer 18
      die Verlautbarung des Wahlergebnisses (Paragraph 63,),
    19. Ziffer 19
      die bescheidmäßige Feststellung des Erlöschens von Mandaten gemäß Paragraph 55, Absatz 2 und 3 HSG 2014 und die nachträgliche Zuweisung von Mandaten an Personen gemäß Paragraphen 53 und 54 HSG 2014,
    20. Ziffer 20
      die Durchführung von Urabstimmungen gemäß Paragraph 62, HSG 2014, wenn sie gemeinsam mit Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen stattfinden,
    21. Ziffer 21
      die Durchführung der konstituierenden Sitzung der Hochschulvertretung und der Studienvertretungen mit Wahl der oder des Vorsitzenden und ihrer oder seiner Stellvertreterinnen oder Stellvertreter (Paragraph 59, HSG 2014),
    22. Ziffer 22
      die Berechtigung, Formulare (Anlagen 3 bis 6 und 14 bis 16) auch in einer Fremdsprache zur Verfügung zu stellen, soferne diese die an der Bildungseinrichtung überwiegend verwendete Unterrichtssprache ist.
  3. Absatz 3,Die Wahlkommissionen haben spätestens drei Wochen vor dem ersten Wahltag die zugelassenen gültigen Wahlvorschläge in der Reihenfolge gemäß Paragraph 44, Absatz 3, zu verlautbaren.
  4. Absatz 4,Die Wahlergebnisse sind innerhalb einer Woche ab dem letzten Wahltag zu verlautbaren. Gleichzeitig mit der Verlautbarung des Wahlergebnisses haben die Zuweisung der Mandate und die Verständigung der gewählten Mandatarinnen und Mandatare zu erfolgen.

Schlagworte

Hochschülerinnenschaft, Wählerinnenverzeichnis, Diplomstudium, Bachelorstudium

Im RIS seit

09.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2021

Gesetzesnummer

20009048

Dokumentnummer

NOR40231727

Navigation im Suchergebnis