Absatz eins,Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat insbesondere folgende Zuständigkeiten:
- Ziffer einsdie Verlautbarung der Wahltage sowie der sich daraus ergebenden Termine und Fristen (Paragraph 11,),
- Ziffer eins adie Vornahme von Aussendungen im Zusammenhang mit den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen an die Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die Wahlberechtigten,
- Ziffer 2die Einrichtung und Zurverfügungstellung einer Website für die Beantragung der Wahlkarte,
- Ziffer 3die Zurverfügungstellung eines elektronischen Wahladministrationssystems gemäß Paragraph 46, HSG 2014,
- Ziffer 4die Erstellung des gesamten Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses (Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV) der Wahlberechtigten mit den Wahlberechtigungen für die Bundesvertretung, die Hochschulvertretungen und die Studienvertretungen,
- Ziffer 5die Auflage des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses BV bzw. die Ermöglichung der Einsichtnahme ins vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis im Wege des elektronischen Wahladministrationssystems,
- Ziffer 6die Veranlassung der Berichtigung des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses BV gemäß Paragraph 20, Absatz 3,,
- Ziffer 7die Prüfung der Wahlvorschläge für die Wahl der Bundesvertretung,
- Ziffer 8die Erstellung der Stimmzettel für die Wahl der Bundesvertretung,
- Ziffer 9die Durchführung der Briefwahl und deren Auswertung; bei Bedarf die Einrichtung von Unterkommissionen zur Unterstützung,
- Ziffer 10die Verlautbarung des Wahlergebnisses der Bundesvertretung,
- Ziffer 11die Zuweisung der Mandate für die Bundesvertretung,
- Ziffer 12die Verständigung der gewählten Mandatarinnen und Mandatare,
- Ziffer 13die Durchführung der konstituierenden Sitzung der Bundesvertretung mit Wahl der oder des Vorsitzenden und ihrer oder seiner Stellvertreterinnen oder Stellvertreter,
- Ziffer 14die Entscheidungen über Einsprüche gegen die Wahlen der Hochschulvertretungen und der Studienvertretungen gemäß Paragraph 57, HSG 2014,
- Ziffer 15die bescheidmäßige Feststellung des Erlöschens von Mandaten gemäß Paragraph 55, Absatz eins, HSG 2014 und nachträgliche Zuweisung von Mandaten an Personen gemäß Paragraph 53, HSG 2014,
- Ziffer 16die Durchführung von Urabstimmungen gemäß Paragraph 62, HSG 2014, wenn sie gemeinsam mit Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen stattfinden,
- Ziffer 17die Verwaltung der Zugänge der Wahlkommissionen, Unterwahlkommissionen und Unterkommissionen zum elektronischen Wahladministrationssystem.