Bundesrecht konsolidiert

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Durchführung von zeitlich begrenzten Sonderstützungsmaßnahmen für Erzeuger von bestimmtem Obst und Gemüse § 11

Kurztitel

Durchführung von zeitlich begrenzten Sonderstützungsmaßnahmen für Erzeuger von bestimmtem Obst und Gemüse

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 271/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

18.08.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Sanktionen

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2, MOG 2007 begeht, wer
    1. Ziffer eins
      falsche Angaben über die für die Sondermaßnahme angemeldete Ware macht,
    2. Ziffer 2
      Interventionsware entgegen Paragraph 7, verwendet oder
    3. Ziffer 3
      in anderer Weise dieser Verordnung zuwider handelt.
  2. Absatz 2,Wird bei der AMA anlässlich einer Kontrolltätigkeit durch das Verschulden eines Beteiligten, etwa durch das Nichtvorführen der Produkte zum vereinbarten Zeitpunkt, ein Mehraufwand herbeigeführt, so erfolgt eine Verrechnung dieses Mehraufwandes.

Im RIS seit

03.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2014

Gesetzesnummer

20008972

Dokumentnummer

NOR40165391

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