Kurztitel

Durchführung von zeitlich begrenzten Sonderstützungsmaßnahmen für Erzeuger von bestimmtem Obst und Gemüse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 271 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

18.08.2014

Text

Sanktionen

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2, MOG 2007 begeht, wer
    1. Ziffer eins
      falsche Angaben über die für die Sondermaßnahme angemeldete Ware macht,
    2. Ziffer 2
      Interventionsware entgegen Paragraph 7, verwendet oder
    3. Ziffer 3
      in anderer Weise dieser Verordnung zuwider handelt.
  2. Absatz 2,Wird bei der AMA anlässlich einer Kontrolltätigkeit durch das Verschulden eines Beteiligten, etwa durch das Nichtvorführen der Produkte zum vereinbarten Zeitpunkt, ein Mehraufwand herbeigeführt, so erfolgt eine Verrechnung dieses Mehraufwandes.