Bundesrecht konsolidiert

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Sprengelverordnung für den Strafvollzug § 2

Kurztitel

Sprengelverordnung für den Strafvollzug

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 124/2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 164/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

24/02 Jugendgerichtsbarkeit
25/02 Strafvollzug

Text

Erster Abschnitt
Erwachsenenstrafvollzug

Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit 18 Monate übersteigt

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,In welcher Strafvollzugsanstalt der Vollzug einer Freiheitsstrafe, deren Strafzeit 18 Monate übersteigt, an einem Verurteilten durchzuführen ist, wird auf Grund des Paragraph 134, StVG vom Bundesministerium für Justiz im Einzelfall angeordnet.
  2. Absatz 2,Für die Einleitung des Strafvollzuges wird nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung die Zuständigkeit der dort angeführten Justizanstalten allgemein angeordnet. Ist der Verurteilte bereits in gerichtlicher Haft, so ist die Anstalt, in der der Verurteilte angehalten wird, für die Einleitung zuständig.

Im RIS seit

02.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

20008402

Dokumentnummer

NOR40171655

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