Bundesrecht konsolidiert

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Sprengelverordnung für den Strafvollzug § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sprengelverordnung für den Strafvollzug

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 124/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.05.2013

Außerkrafttretensdatum

30.06.2015

Index

24/02 Jugendgerichtsbarkeit
25/02 Strafvollzug

Text

Erster Abschnitt
Erwachsenenstrafvollzug

Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit 18 Monate übersteigt

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,In welcher Strafvollzugsanstalt der Vollzug einer Freiheitsstrafe, deren Strafzeit 18 Monate übersteigt, an einem Verurteilten durchzuführen ist, wird auf Grund des Paragraph 134, StVG von der Vollzugsdirektion im Einzelfall angeordnet.
  2. Absatz 2,Für die Einleitung des Strafvollzuges wird nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung die Zuständigkeit der dort angeführten Justizanstalten allgemein angeordnet. Ist der Verurteilte bereits in gerichtlicher Haft, so ist die Anstalt, in der der Verurteilte angehalten wird, für die Einleitung zuständig.

Im RIS seit

10.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2015

Gesetzesnummer

20008402

Dokumentnummer

NOR40150372

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